LAG RhPf, 15.05.2014, 5 Sa 60/14: Mitarbeiter droht mit Öffentlichmachung brisanter Interna

Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hatte zu einer ordentlichen Kündigung eines Arbeitnehmers zu entscheiden und festzustellen, ob diese Kündigung sozial gerechtfertigt war.

Der Mitarbeiter hatte Material zu bestimmten den Geschäftsführer betreffenden Sachverhalten gesammelt und gegenüber dem Unternehmen gedroht, diese Unterlagen/ Information in der Öffentlichkeit zu verbreiten.

Dieses Verhalten hat das LAG als Rechtfertigung für eine ordentliche Kündigung gelten lassen. Der Mitarbeiter hätte, wenn er es wegen festgestellter Missstände für notwendig befunden haben sollte, ein regläres Verfahren zur Strafverfolgung einleiten können. Alternativ denkbar wäre zudem gewesen, eventuell unternehmensintern über dieKontrollgremien eine Klärung herbei zu führen. Ein Androhen eines Öffentlichmachens stellt daneben ein unzulässiges und zu einer verhaltensbedingten Kündigung rechtfertigendes Verhalten dar.