Sozialgericht Dortmund, 11.09.2015, S 34 R 934/14: Paketzusteller mit eigenem PKW nicht zwingend Selbständiger

Ein Paketzusteller war für einen Postdienstleister als selbständiger Zusteller tätig. Der Zusteller nutzte einen eigenen PKW, war in zwei ihm zugeteilten Zustellbezirken in Dienstkleidung des Dienstleisters in dessen Zustellsystem eingebunden. Der Zusteller musste zudem die Scanner und Formulare des Dienstleisters verwenden und sich an dessen Qualitäts- und Verhaltenshandbuch halten.

In dem Verfahren stellte das Gericht fest, dass der Zusteller bei dem Dienstleister sozialversicherungspflichtig beschäftigt war.

Hierzu führte es aus, dass "nach § 7 Abs. 1 SGB IV unter einer Beschäftigung die nicht selbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis zu verstehen [sei]. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind die Tätigkeit nach Weisungen und die Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (§ 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV). Die Beschäftigung setzt voraus, dass der Arbeitnehmer von dem Arbeitgeber persönlich abhängig ist, in den Betrieb eingegliedert wird und einem – ggfls. nach den Erfordernissen des konkreten Tätigkeitsfeldes eingeschränkten – umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Dem gegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch eine eigene Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft, das eigene Unternehmerrisiko und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (BSG SozR3-2400 § 7 Nr. 13 m.w.Nw.).

Im vorliegenden Verfahren hatten danach die für eine Sozialversicherungspflicht sprechenden Anhaltspunkte überwogen.