EuGH - Recht auf Vergessen im Internet - Stand 13.05.2014

Der EuGH hat am 13.05.2014 entschieden, dass jedem zunächst grundsätlich ein Recht auf Vergessen im Internet zusteht, EuGH Rechtssache C‑131/12.

Parteien des Verfahrens waren Google Spanien auf der einen und die spanischen Datenschutzagentur auf der anderen Seite.

Der EuGH führt in einer Pressemeldung zu dem Recht auf "Vergessen" aus:

Zu der Frage, ob die betroffene Person nach der Richtlinie verlangen kann, dass Links zu Internetseiten aus einer solchen Ergebnisliste gelöscht werden, weil sie wünscht, dass die darin über sie enthaltenen Informationen nach einer gewissen Zeit „vergessen“  werden, stellt der Gerichtshof fest, dass die in der Ergebnisliste enthaltenen Informationen und Links gelöscht werden müssen, wenn auf Antrag der betroffenen Person festgestellt wird, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Einbeziehung der Links in die Ergebnisliste nicht mit der Richtlinie vereinbar ist.

Auch eine ursprünglich rechtmäßige Verarbeitung sachlich richtiger Daten kann im Laufe der Zeit nicht mehr den Bestimmungen der Richtlinie entsprechen, wenn die Daten in Anbetracht aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der verstrichenen Zeit, den Zwecken, für die sie verarbeitet worden sind, nicht entsprechen, dafür nicht oder nicht mehr erheblich sind oder darüber hinausgehen.
Wendet sich die betroffene Person gegen die vom Suchmaschinenbetreiber vorgenommene Datenverarbeitung, ist u. a. zu prüfen, ob sie ein Recht darauf hat, dass die betreffenden Informationen über sie zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mehr durch eine Ergebnisliste, die im Anschluss an eine anhand ihres Namens durchgeführte Suche angezeigt wird, mit ihrem Namen in Verbindung gebracht wird. Wenn dies der Fall ist, sind die Links zu Internetseiten, die diese Informationen enthalten, aus der Ergebnisliste zu löschen, es sei denn, es liegen besondere Gründe vor, z.B. die Rolle der betreffenden Person im öffentlichen Leben, die ein überwiegendes Interesse der breiten Öffentlichkeit am Zugang zu diesen Informationen über eine solche Suche rechtfertigen.

Die Folgen dieses eher unerwarteten und unerwartet klaren Urteils sind bislang noch nicht abzusehen. Jedenfalls erscheint es künftig für den Betroffenen wesentlich leichter umsetzbar, eine "irgendwo auf der Welt gepostete" negative Nachricht aus dem Suchmaschinenbewusstsein zu entfernen.

Abzuwarten ist, wie die Suchmaschinen das Urteil nun umsetzen und wie sie mit Meldungen zu vermeintlichen Rechtsverletzungen umgehen.