BFH, 06.12.2016, IX R 49/15: Rückabwicklung Share-Deal wegen Nichtzahlung bedeutet Wegfall des Veräußerungsgewinns

Im Jahr 1998 hatte A Geschäftsanteile an zwei GmbHs an B übertragen. Als B den vereinbarten Kaufpreis in 2001 noch nicht geleistet hatte, vereinbarten A und B eine Rückabwicklung des Vertrags.

Nach Versterben des A haben die Erben E des A die Geschäftsanteile veräußert.

Das Finanzamt hat den Wert, den A bei der Anschaffung der Geschäftsanteile aufgebracht hat als Anschaffungskosten angesetzt, § 255 Abs. 1 Satz 1 HGB, und von dem  durch die E erzielten Verkaufserlös abgezogen. Den Differenzbetrag hat das FA dann der Steuer unterworfen.

Die E haben eingewandt, dass der bei dem rückabgewickelten Share-Deal angesetzte Wert als Anschaffungskosten angesetzt werden muss, da die Rückübertragung die letzte und also relevante Anschaffung der Anteile durch A war. Der dazu bestimmte Wert sei von dem Verkaufserlös der E abzuziehen, bevor die Steuer ermittelt wird.

Der BFH hat in Fortsetzung seiner entsprechenden Rechtsprechung entschieden, dass die Rückabwicklung eines Anschaffungsgeschäfts keine eigene Anschaffung oder Veräußerung darstellt. War ein Veräußerungsgewinn vor der Rückabwicklung bereits entstanden, "bewirkt die steuerlich zurückwirkende Rückabwicklung des Vorgangs, dass der Veräußerungsgewinn rückwirkend entfällt. Dies schließt es zugleich aus, den Vorgang der Rückabwicklung aus der Sicht des ursprünglichen Veräußerers als Anschaffung zu behandeln."