OLG FFM, 16.02.2023, 1 U 311/20: Erfolgshonorar bei M&A-Beratung, Wirksamkeit Long-Tail-Klausel

OLG FFM, 16.02.2023, 1 U 311/20: Erfolgshonorar bei M&A-Beratung, Wirksamkeit Long-Tail-Klausel

Die Beklagte hatte mit der Klägerin, der Hausbank der Beklagten, einen M&A-Beratervertrag mit dem Gegenstand Mitwirkung am Verkauf des Unternehmens der Beklagten geschlossen.

Die Klägerin hat danach an bereits eingeleiteten Verkaufshandlungen mit dem Kaufinteressenten B mitgewirkt, ein Verkauf an B ist nicht erfolgt. Eine Mitwirkung der Klägerin bei Verkaufsgesprächen mit anderen Interessenten erfolgte nicht.

Einen Monat nach Ablauf der Leufzeit der M&A-Beratervertrags hat die Beklagte das fragliche Unternehmen dann - ohne Mitwirkung der Klägerin - an C verkauft.

Das OLG Frankfurt am Main hat bestätigt, dass der klagenden/beratenden Bank als M&A-Beraterin der geltend gemachte Zahlungsanspruch zusteht und dazu in seinem Urteil ausgeführt:

Nach der Vereinbarung bezeichnet Transaktion „jeden Verkauf von Gesellschaftsanteilen der Zielgesellschaft“. Der Verkauf an C ist eine solche Transaktion, und diese ist abgeschlossen. Die Beklagten meinen, das Erfolgshonorar sei nur bei einer erfolgreichen Transaktion mit B zu zahlen. Dies trifft nicht zu. Das Landgericht hat zu Recht darauf abgestellt, dass sich diese Einschränkung nicht aus dem Wortlaut der Vereinbarung ergibt, wonach „jeder Verkauf“ genügt. [...]

Die Transaktion im Sinne der Ziffer 3.1. ist abgeschlossen, denn der Verkauf an C ist vollzogen. Die Beklagten meinen ohne Erfolg, dem Anspruch auf Erfolgshonorar stehe entgegen, dass der Abschluss der Transaktion („closing“) nicht innerhalb der Vertragslaufzeit bis zum 31. Dezember 2018, sondern erst im Januar 2019 erfolgt sei. Eine solche Regelung enthält der Vertrag allerdings nicht. Die Definition der „Transaktion“ (Buchst. i) im Vertrag sieht eine zeitliche Beschränkung nicht vor. „Transaktion“ bezeichnet nach Buchst. i. „jeden Verkauf von Gesellschaftsanteilen der Zielgesellschaft“. Closing ist die abgeschlossene Transaktion (vgl. Ziffer 3.1.). Es kommt nicht darauf an, dass der Erfolg der Tätigkeit der Klägerin nicht innerhalb der Vertragslaufzeit eingetreten ist. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass ein provisionspflichtiger Erfolg auch noch nach Ablauf der für die Tätigkeit des Maklers vereinbarten Laufzeit eintreten kann (BGH, Urteil vom 22. Juni 1966 - VIII ZR 159/65 - Rn. 11, juris; NJW 19,1226; NJW 65, 964). Daher ist die hier vereinbarte Laufzeit auch nur für die Dauer der Pflicht der Klägerin, für die Beklagte tätig zu sein, maßgeblich (vgl. Seite 2 der Mandatsvereinbarung, letzter Absatz über Ziff. 1). Auf die Bestimmung in Ziffer 4.3, wonach das Erfolgshonorar auch fällig wird, wenn die Transaktion während eines Zeitraums von 24 Monaten nach Ablauf der Vereinbarung zustande kommt, kommt es daher nicht an. Selbst bei Unwirksamkeit dieser Klausel bliebe es bei dem dargestellten Grundsatz.

FAZIT: Vor Abschluss eine M&A-Beratervertrags sollten die einzelnen Details der Beauftrgung und damit verbundene Zahlungspflichten sehr genau festgelegt und einvernehmlich bestimmt werden.