BGH, 07.03.2013, III ZR 106/12: Nichtabklärung Herkunft Einzahlung auf Treuhandkonto, Schadensersatzanspruch

Der BGH hat in seinem Urteil entschieden, dass die Regelung des § 334 BGB im Treuhandverhältnis bei einer entsprechenden Konstellation der Vertragspartner schlüssig abbedungen werden kann.

Eine Anlagegesellschaft in der Rechtsform der GbR hatte einen Treuhänder eingesetzt, der die Zahlungen der Gesellschaft über ein Treuhandkonto abwickeln sollte. Ein Dritter tätigte eine Blitzüberweisung auf das treuhänderisch geführte Konto. Da der Treuhänder absprachwidrig von der Anlagegesellschaft nicht über den neuen Gesellschafter in Kenntnis gesetzt wurde, nahm der Treuhänder diesen nicht in die bei ihm geführten Listen auf.

Bei Auflösung der GbR wurde der Dritte so nicht berücksichtigt, die GbR geriet später in Insolvenz und der Dritte beanspruchte eine Rückzahlung von dem Treuhänder.

Der BGH führte - verkürzt - dazu aus, dass an sich die Bestimmung des § 334 BGB einem entsprechenden Forderung des Dritten entgegen steht. Allerdings würde einiges dafür sprechen, dass diese Bestimmungen durch die Vertragspartner Anlagegesellschaft und Treuhänder wirksam abbedungen worden sei. Dies soll durch das OLG genauer überprüft werden, an das der Rechtsstreit zurück verwiesen wurde.