FG Münster, 18.08.2014, 6 V 1932/14 AO: Keine Herausgabepflicht zu Due Diligence Bericht

Das FG Münster hat entschieden, dass ein Due Diligence Bericht nur nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalls dem Finanzamt vorgelegt werden muss. Im Zweifel besteht seitens dem Finanzamt kein Anspruch darauf, dass dem Finanzamt der Bericht vorzulegen ist.

Es mag zwar sein, dass ein Finanzamt ein Interesse daran hat, wie eine Unternehmensbewertung durch das Unternehmen selber vorgenommen wird. Es ist allerdings schon fraglich, ob ein solcher Bericht zu den bei einer Außenprüfung vorlagepflichtigen Unterlagen zählt. Selbst wenn dies so wäre, ist jdenfalls die Angemessenheit eines Herausgabeverlangens zu fordern.

Gegen ein angemessenes Verlangen spricht, dass ein entsprechender Bericht interne Bewertungen enthält, die regelmäßig nicht heraus gegeben werden müssen.