OLG München, 05.08.2021, 9 U 2411/21 Kart:Parteifähigkeit einer britischen Limited mit Verwaltungssitz in Deutschland nach dem Brexit

Das OLG München hat nach Wirksamwerden das erste in der Fachpresse verbreitete Urteil gesprochen, das sich mit der Parteifähigkeit einer britischen Limited mit Verwaltungssitz in Deutschland nach Eintritt des Brexit beschäftigt.

Im Ergebnis ist die Feststellung des Gerichts nicht überraschend: Mit Eintritt des Brexit wird eine britische Limited wie jede Gesellschaft, die aus einem Drittstaat - also nicht aus einem Mitgliedsstaat der EU - entstammt, rechtlich behandelt.

Eine Drittstaatengesellschaft, die ihren Verwaltungssitz in Deutschland hat, wird seit je her in Deutschland bei einem Gesellschafter als Einzelunternehmen und anderenfalls je nach Unternehmenstätigkeit als GbR oder OHG klassifiziert.

Dies gilt seit dem Brexit auch für entsprechende britische Limiteds. Einmal hinsichtlich ihrer Parteifähigkeit vor Gericht, zum anderen aber auch in vielen anderen Belangen, beispielsweise steuerlich.