KG Berlin, Beschluss 07.02.2017, 5 W 15/17: Bewertungsanfrage Werbe-E-Mail

Das KG hat mit seinem Beschluß eine Entscheidung des LG Berlin teilweise aufgehoben.

Das LG Berlin hatte in einem Eilverfahren per Beschluß entschieden, dass eine per E-Mail im Anschluss an einen Online-Kauf versendet Bewertungsanfrage eine Handlung sei, die keinen hinreichenden Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellt, um einen Unterlassungsanspruch des Empfängers zu rechtfertigen.

Dem widersprach das KG auf Beschwerde des Antragstellers ebenfalls per Beschluß. Nach Bewertung des KG - unter Bezugnahme auf ein Urteil des OLG Dresden vom 24.04.2016 - 14 U 1773/12 - ist auch eine Bewertungsanfrage per E-Mail als Werbe-E-Mail zu klassifizieren.

Das OLG hat unter Referenzierung auf die Entscheidung E-Mail-Werbung II des BGH die Bestimmung des § 7 UWG als Maßstab für die Bewertung des Eingriffs herangezgen. Die Anfrage war danach unzulässig, weil weder eine Einwilligung vorlag noch nach der Sonderregelung des § 7 Abs. 3 UWG vorgegangen worden war.

Das Gericht hat damit sehr indirekt angedeuet, dass nach seiner Auffassung die Versendung einer Bewertungsanfrage unter Beachtung der Vorgaben des § 7 Abs. 3 UWG durchaus zulässig sein kann.