EuGH, 27.03.2019, C‑681/17: Matratzen unterliegen Widerrufsrecht und müssen zurückgenommen werden

Auf eine Vorabentscheidungs-Anfrage des BGH hat der EuGH zu bewerten, ob Matratzen unter das Verbraucherwiderrufsrecht fallen, wenn diese  Matratzen im Wege des Fernabsatz bezogen haben.

Der EuGH hat dazu entschieden:

Art. 16 Buchst. e der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ist dahin auszulegen, dass eine Ware wie eine Matratze, deren Schutzfolie vom Verbraucher nach der Lieferung entfernt wurde, nicht unter den Begriff „versiegelte Waren …, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder aus Hygienegründen nicht zur Rückgabe geeignet sind und deren Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde“ im Sinne dieser Vorschrift fällt.