LG Bochum, 06.08.2014, I-13 O 102/14: Mail-Adresse, Fax- und Telefonnummer sind in Widerrufsbelehrung anzugeben

Einem Nahrungsergänzungsmittelhändler wurde durch das LG Bochum per einstweiliger Verfügung aufgegeben, das Auffordenr von Verbrauchern zur Abgabe von Angeboten in seinem Internetshop zu unterlassen, wenn er diese dabei nicht klar und verständlich über das Widerrufsrecht informiert. Bemängelt wurde an der Gestaltung der Widerrufsbelehrung des Nahrungsergänzugsmittelanbieters, dass in dieser weder E-Mail-Adresse, Telfon- oder Telefaxnummer genannt wurden. Die entsprechenden Kommunikationswege bestanden und waren über das Impressum des Internetangebots feststellbar.

Der Nahrungsergänzungsmittelhersteller legte gegen die Verfügung Widerspruch ein.

Dieser Widerspruch wurde durch das LG verworfen. Auch wenn im Gesetz selber an keiner Stelle angegeben ist, dass der Anbieter eines Onlineshops - sofern er darüber verfügt - E-Mail-Adresse, Telefon- und Telefaxnummer in der Widerrufsbelehrung explizit zu benennen hat, soll sich diese Verpflichtung aus dem durch den Gesetzgeber vorgegebenen Muster einer Widerrufsbelehrung ergeben. Dabei soll es nicht von Belang sein, dass es jedem Unternehmer an sich frei steht, ob er das Muster zur Belehrung verwendet oder ob er einen individuell erstellten Belehrungstext einstellt.

Ähnlich soll inzwischen auch das LG Gießen in einem einstweiligen Verfügungsverfahren entschieden haben, 12.8.2014, Az. 2 O 311/14. Jedenfalls bis eine höchstrichterliche Entscheidung vorliegt sollten die fraglichen Angaben so vorsichthalber in die Widerrufsbelehrung aufgenommen werden.