LG FFM, 24.06.2015, 2-06 O 458/14: Sofortüberweisung in Shops

In seinem (wohl - noch - nicht rechtskräftigen) Urteil entschied das Gericht, dass ein Shopbetreiber seiner Pflicht, seinen Kunden online mindestens ein kostenfreies Bezahlinstrument anzubieten nicht zumitbar nachkommt, wenn er dies über die Bereithaltung des Dienstes "Sofortüberweisung" vorsieht.

Gemäß § 312a IV Nr. 1 BGB hat der Händler dem Verbraucher mindestens eine gängige, zumutbare Zahlungsart kostenfrei zur Verfügung zu stellen, damit er dann für daneben angebotene alternative Zahlungsarten wirksam eine Gebühr verlangen kann.

Das kostenfreie Vorhalten der Zahlungsart "Sofortüberweisung" stellt keine derartige Zahlungart dar, da der Verbraucher für eine Nutzung des Angebots umfangreich personenbezogene Daten offenbaren muss und so die Zumutbarkeit der Zahlungsart als nicht gegeben angenomen werden muss.

Als zumutbar werden durch das Gericht folgende Zahlungsarten angenommen: Barzahlung, EC-Karten-Zahlung, Überweisung oder Lastschrift.