LG Köln, 06.11.2014, 31 O 512/13: Amazon hat TextilkennzeichnungsVO zu beachten

Der Onlinehändler Amazon hatte Damenblusen zum Verkauf angeboten. Da zu dem Angebot die nach der EU-TextilkennzeichnungsVO vorgegebenen Informationen fehlten, wurde Amazon durch die Wettbewerbszentrale abgemahnt.

Amazon trug zur Verteidigung vor, dass die Abmahnung lediglich einen Einzelfall betreffe und eine auf dieser Basis wirksame Abmahnung das Geschäftsmodell von Amazon gefährden würde. Amazon würde etwa 145.000 Produkte im Bereich Textilien anbieten und der abgemahnte Verstoß sei lediglich auf ein technisches Versehen zurück zu führen. 

Diese Argumentation konnte das Landgericht Köln nicht überzeugen und wurde zudem als unsubtantiiert verworfen. Das Gericht hat Amazon verurteilt, die unzulässige Gestaltung des Angebots von Textilprodukten zu unterlassen.

[am 16.11.2014 nicht rechtskräftig]