OLG Hamm, 16.05.2013, 4 U 194/12: Warnhinweise Onlineverkauf von Spielwaren

Ein Internet-Shop hatte online Spielzeug zum Kauf angeboten. Sicherheitshinweise zu dem Spielzeug hatte der Shop mit dem einleitenden Begriff "Sicherheitshinweise" kenntlich gemacht.

Das OLG entschied auf die Klage eines Mitbewerbers, dass die Gestaltung der Sicherheitshinweise nicht den Vorgaben der §§ 7, 11 Abs. 2, 3 2. Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (2. GPSGV) entsprach. Die Hinweise hätten insbesondere zwingend mit dem Begriff "Achtung" eingeleitet werden müssen.

Nach den - nicht überraschenden - Feststellungen des Gerichts haben die Normen zur Ausgestaltung der Sicherheitshinweise beim Spielwarenhandel drittschützenden Charakter. Bestimmungen, die solchermaßen Informationspflichten hinsichtlich des Umgangs mit den vom Kunden erworbenen Produkten begründen, stellen regelmäßig Marktverhaltensregelungen i.S.d. § 4 Nr. 11 UWG dar. Die Normen können damit Gegenstand einer wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzung sein.