OLG FFM, 27.06.2019, 6 U 6/19: Gewinnspielteilnahme gegen Einwilligung in E-Mail-Werbung

Artikel 7 Abs. 4 DSGVO, bestimmt, dass die Einwilligung zur Nutzung von personenbezogenen Daten „freiwillig“ erfolgen muss. Dies wurde bislang als eine Art Kopplungsverbot verstanden und hat bei der Gestaltung von Einwilligungsabfragen dazu geführt, dass diese immer separat erfolgten, unabhängig von einer ebenfalls abgefragten Gewinnspielteilnahme o.ä.

Das OLG Frankfurt/ Main hat diese sehr strikte Bewertung mit seiner Entscheidung vom 27.06.2019, Az. 6 U 6/19, in Frage gestellt: Das OLG sieht eine Freiwilligkeit nicht durch die Kopplung beeinträchtigt, da die gekoppelten Geschäfte jedenfalls ohne Zwang akzeptiert oder nicht akzeptiert werden können. Es führt dazu aus: „„Freiwillig“ ist gleichbedeutend mit „ohne Zwang“ iSd des Art. 2 lit. h RL 95/46/EG (engl. beide Male „freely“). Der Betroffene muss also eine echte oder freie Wahl haben und somit in der Lage sein, die Einwilligung zu verweigern oder zurückzuziehen, ohne Nachteile zu erleiden (Erwägungsgrund 42 DS-GVO). Insbesondere darf auf den Betroffenen kein Druck ausgeübt werden.

Ein bloßes Anlocken durch Versprechen einer Vergünstigung, etwa - wie hier - einer Teilnahme an einem Gewinnspiel, reicht dafür aber nicht aus“.