Rechtmäßige Datenverarbeitung - Artikel 6 DSGVO

Die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten auf Basis der DSGVO bestimmt sich nach den nachfolgend skizzierten Grundsätzen:

  • Grundsätze der rechtschaffenen Datenverarbeitung, Artikel 5.
  • Zentralnorm Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 – 6 Tatbestände rechtmäßiger Verarbeitung
  • Informationspflichten bei Datenerhebungen Artikel 13 (bei der betroffenen Person direkt) oder Artikel 14 (nicht bei der betroffenen Person) – „informierter Betroffener“: Artikel 13, wenn Daten bei Betroffenem erhoben: „teilt der Verantwortliche der betroffenen Person zum Zeitpunkt der Erhebung dieser Daten Folgendes mit […].“ §Artikel 14 Abs. 3: Spätestens innerhalb eines Monats/ bei erster Kontaktaufnahme/ Offenlegung gegenüber Drittem
  • Widerspruchsrecht und Hinweispflicht, Artikel 7 Abs. 3, 21.

Zentrale Bedeutung bei der Verarbeitung personenbezogener Daten haben die Tatbestände des Artikel 6, die vorgeben, wann eine Datenverarbeitung zulässig erfolgt:

  • Tatbestand 1 – Artikel 6 Abs. 1 S. 1a - Einwilligung
    • Artikel 7: Bedingungen der Einwilligung
    • Verantwortliche muss Einwilligung in Verarbeitung nachweisen.
    • Bei schriftlicher Erklärung: hervorzuheben gegenüber anderen Bestimmungen.
    • Jederzeitiges Widerrufsrecht für die Zukunft!
    • Belehrung über Widerrufsrecht bei Einwilligungserteilung. 
    • Informationspflichten nach Artikel 13 (bei Betroffenen)/ 14
    • Widerrufsbelehrung, Artikel 7 Abs. 3: vor Abgabe der Einwilligungserklärung. Jederzeitiges Widerrufsrecht.

  • Tatbestand 2 – Artikel 6 Abs. 1 S. 1b - Vertragserfüllung 
    • Verarbeitung ist für die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich, die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgen. 
    • Informationspflichten nach Artikel 13 (bei Betroffenen)/ 14

  • Tatbestand 3-5 – Artikel 6 Abs. 1 S. 1c, d, e - rechtliche Verpflichtung
    • Verarbeitung ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der der Verantwortliche unterliegt, c,
    • erforderlich, um lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person zu schützen, d, oder
    • für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde, e.
    • Informationspflichten nach Artikel 13 (bei Betroffenen)/ 14

  • Tatbestand 6 – Artikel 6 Abs. 1 S. 1f – berechtigtes Interesse
    • Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt.
    • Informationspflichten nach Artikel 13 (bei Betroffenen)/ 14
    • Widerrufsbelehrung Artikel 21 – Widerrufsrecht NUR bei Auftreten besonderer Gründe aus der besonderen Situation der Person.
    • Beispiele eines möglichen berechtigten Interesses – aktuelle Tendenzen:
      • Direktmarketing (online/ offline) §JA -> ErwG 47, S. 7
      • Profilbildung §NEIN bei Personenbezug, Argument aus Artikel 22 JA ggf. bei pseudonymen Profilen, vgl. § 15 III TMG
      • Online-Marketing und Inhaltenutzung - Abgrenzung mit Anwendungsbereich der ePrivacyVO zB Cookies einwilligungspflichtig. Ansonsten möglich, Einzelfallabwägung.
      • Konzerninterne Datenübermittlung, ErwG 47, KDA