Personenfotos/ Bildnisse und Datenschutz

Werden Bilder (Fotos, Zeichnungen, Comics etc.), auf denen Personen erkennbar sind, verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt, so ergab sich die Zulässigkeit dieser Verwertungs-/Nutzungshandlungen hinsichtlich der urheberrechtlichen Nutzungsrechte des Fotografen aus den Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes. Hinsichtlich der persönlichkeitsrechtlich geschützten Bildrechte galten bis zum Ablauf des 25.05.2018 - dem Inkrafttreten der DSGVO - der abgebildeten Person/en die Bestimmungen der §§ 22 KUG:

  • RECHTE DES URHEBERS/ FOTOGRAFEN: die vorgesehene Nutzung muss durch Übertragung der entsprechenden Nutzungsrechte an den Nutzer abgedeckt sein und
  • RECHTE DER ERKENNBAREN PERSON/EN: abgebildete Personen hatten einer vorgesehenen Verbeitung/ öffentlichen Zurschaustellung (etwa über das Internet) zuvor einzuwilligen, wenn nicht eine der Ausnahmen des § 23 KUG vorlag (Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte, Person Beiwerk, Versammlungsfotos).

Die Situation zu den Rechten der abgebildeten Personen hat sich mit Inkraftreten der DSGVO verändert.

Datenschutzrechtlich wird das Bild einer Person ab deren Erkennbarkeit als "personenbezogenes Datum" im Sinne des vormaligen BDSG und der DSGVO verstanden.

Vor dem 25.05.2018 galt, dass die §§ 22ff des deutschen KUG den Bestimmungen des deutschen BDSG als Sondergesetz vorgingen und also bei Einwilligung des Abgebildeten oder bei Vorliegen einer der Ausnahmen des § 23 KUG eine Bildnisnutzung zulässig möglich war. Für die Zeit nach dem 25.05.2018 bestimmt § 1 Abs. 2 BDSG-2018, dass speziellere nationale Regelungen den Bestimmungen des BDSG-2018 vorgehen.

Seit dem 25.05.2018 bestimmt insgesamt vorrangig die europäische DSGVO, unter welchen Voraussetzungen eine Bildnisnutzung zulässig ist, sofern die Datenverarbeitung ganz oder teilweise automatisiert erfolgt oder bei nichtautomatisierter Verarbeitung personenbezogener Daten diese in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen, vgl. Artikel 2 Abs. 1 DSGVO. Jegliche Nutzung von Bildnissen bspw. in den Bereichen Internet und "soziale" Medien unterliegt so im Regelfall der DSGVO.

Die europäischen Bestimmungen gehen nationalen Bestimmungen der Mitgliedsstaaten vor. Eine Ausnahme ist nur gegeben, wenn ein Mitgliedsstaat eine der Öffnungsregelungen der DSGVO genutzt hat. Öffnungsklauseln in der DSGVO für beschränkende nationale Regelungen sind z.B. Artikel 23 zu Artikeln 12 bis 22, 34 und teilweise 5, Artikel 37 Abs. 4 (DSB-Bestellungspflicht), 85 (Medien) DSGVO.

Generell gelten so die zentralen Vorgaben des Artikel 6 DSGVO.

Der europäische Gesetzgeber hat für einen sehrengen Nutzerbereich in Artikel 85 in zwei Absätzen eine spezielle Öffnungsklausel vorgesehen:

  • Artikel 85 DSGVO Abs. 2 PFLICHT: „Für die Verarbeitung, die zu journalistischen Zwecken oder zu wissenschaftlichen, künstlerischen oder literarischen Zwecken erfolgt, sehen die Mitgliedstaaten Abweichungen oder Ausnahmen von Kapitel II (Grundsätze) […] vor, wenn dies erforderlich ist, um das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten mit der Freiheit der Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit in Einklang zu bringen.
  • Artikel 85 Abs. 1 OPTION: Mitgliedstaaten bringen durch Rechtsvorschriften Recht auf den Schutz personenbezogener Daten gemäß dieser Verordnung mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit, einschließlich der Verarbeitung zu journalistischen Zwecken und zu wissenschaftlichen, künstlerischen oder literarischen Zwecken, in Einklang.

Eine Umsetzung der in der Öffnungsbestimmung genannten Regelungen ist in Deutschland bis Ende Juni 2018 nicht passiert. Einige Stichpunkte zur Situation Ende Juni 2018:

  • Entwurf KUG-Neu wird diskutiert, aktuell noch nicht akzeptabel hinsichtlich Bildnisnutzung im Bereich Werbung, Presse etc. Das KUG soll ausdrücklich der DSGVO untergeordnet werden. Regelungen zum Fortbestand der Bestimmungen §§ 22ff KUG sind bisher nicht erkennbar.
  • Im aktuell entstehenden 21. RfStV der Länder soll die DSGVO im Interesse Journalistischer Arbeit eingeschränkt werden. Intention ist eventuell die Fortgeltung der Regelungen des KUG innerhalb des Medienprivilegs. Inwiefern eine Berücksichtigung der Anbieter von Telemedien erfolgt, ist abzuwarten.
  • Beispiel eines nationalen Tätigwerdens: Schweden soll eine Regelung umgesetzt haben, wonach die DSGVO in dem Umfang, wie sie gegen Presse- und Meinungsfreiheitstreiten, nicht zur Anwendung kommt.
  • Juni 2018: Noch recht unklare Situation. Verbindliche Aussagen stehen aus.

 Aktuell zeichnen sich zwei Meinungen ab:

  • Meinung KUG behauptet, dass die Bestimmungen des KUG weiter fort gelten und also die Situation zur Bildnisnutzung unverändert fortbesteht. Die wird beispielsweise in einem FAQ des Bundesinnenministeriums (!), das insoweit als eher nicht zuständig und erst recht eher nicht maßgeblich bewertet werden sollte - ohne viel Begründung so mitgeteilt, HIER.
  • Meinung HANDLUNGSBEDARF/ kein KUG, prominent vertreten durch die DSK (Konferenz der unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder), bewertet die Situation so, dass die gesetzlichen Anpassungen i. S. d. Art. 85 DSGVO konkret und spezifisch - bezogen auf die jeweiligen Normen und Vorgaben der DSGVO - die jeweiligen Ausnahmen und Abweichungen regeln und diese begründen müssen. Bei der Ausübung der jeweiligen Regelungskompetenz ist das europäische Datenschutzrecht zwingend zu beachten. Eine faktische Beibehaltung der bisherigen nationalen Rechtslage würde dem nicht gerecht.Entsprechend hat die DSK die Gesetzgeber - Bund und Länder - aufgefordert, aktiv zu werden - HIER. Einer Fortgeltung des KUG und einem "weiter so" wird widersprochen.
  • STELLUNGNAHME: Mit Inkrafttreten der DSGVO ist eine neue Epoche des Persönlichkeitsrechteschutzes eingetreten. Die Bestimmungen der DSGVO erfassen vom Erheben bis zur Verbreitung die gesamte Abfolge derdenkbaren Nutzungshandlungen mit einem Bildnis. Demgegenüber werden durch das KUG ausdrücklich lediglich das Verbreiten und die öffentliche Zurschaustellung erfasst. Das KUG kann so denklogisch bereits allenfalls nur noch für Teilaspekte der Bildnisnutzung gelten. Dies spricht zusammen mit den weiteren Erwägungen der DSK eher gegen die Auffassung, dass mit dem KUG eine Regelung im Sinne des Artikel 85 DSGVO fortbesteht.

FAZIT zur Bildnisnutzung im Internet und in "sozialen" Medien mit Blick auf die Rechte der erkennbaren Personen:

  • Bildnissen dürfen unproblematisch mit vorheriger Einwilligung der erkennbaren Person genutzt werden.
  • Liegt keine Einwilligung vor, so ist eine Bildnisnutzung zulässig, wenn einer der Erlaubnistatbestände des Artikel 6 DSGVO vorliegt. Hier ist darauf zu achten, dass die entsprechenden Belehrungen nach Artikel 13, 21 DSGVO erfolgt und die Datennutzung intern entsprechend dokumentiert ist.
  • Im Bereich der Presse wird aktuell in etwa parallel zu den Vorgaben des KUG das Vorliegen eines berechtigten Interesses nach Artikel 6 Abs. 1 S. 1 f) DSGVO angenommen. Für sonstige Anbieter soll dies eher nicht gelten, was künftig zu beobachten sein wird.