OLG Köln, 18.06.2018, 15 W 27/18: KUG gilt für WDR bei Bildnissen unter DSGVO weiter

Nach dem aus dem Beschluss des OLG nur unvollständig erkennbaren Sachverhalt hat eine Privatperson eingefordert, dass von ihr im TV gezeigte Aufnahmen nicht mehr ohne Unkenntlichmachung/ Verpixelung ausgestahlt werden dürfen.

Hierzu hat sich die Privatperson u.a. auf die Bestimmungen der DSGVO berufen.

Das Olg hat zu der Geltung der Regelungen des KUG ausgeführt, dass "dass dem Antragsteller gegen den Antragsgegner kein Unterlassungsanspruch gemäß §§ 1004 Abs. 1 S. 2, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 22 KUG zusteht, da Bildnisse der Zeitgeschichte im Sinne von § 23 Abs.1 Nr. 1 KUG in Rede stehen."

"Insgesamt verkennt der Antragsteller, dass die Tätigkeit des Antragsgegners durch den gerade mit Blick auf Art. 85 DS-GVO durch das 16. RundfunkänderungsG vom 8.5.2018 (GV. NRW. S. 214) neu gefassten § 48 WDR-Gesetz (vgl. auch § 46 LMG und § 12 LPresseG) geregelt worden ist, wonach sich die Verarbeitung personenbezogener Daten zu journalistischen Zwecken durch den Antragsgegner nach Maßgabe der §§ 9c und 57 des Rundfunkstaatsvertrages in der jeweils geltenden Fassung bestimmt. Diese normieren – ebenfalls mit Blick auf Art 85 DS-GVO gerade neu gefasst – in §§ 9c, 57 RStV dann das früher in § 41 BDSG a.F. enthaltene sog. „Medienprivileg“. Nach den Regelungen gelten außer den Kapiteln I, VIII, X und XI der DS-GVO nur Artikel 5 Abs. 1 Buchst. f in Verbindung mit Abs. 2, Artikel 24 und Artikel 32 DS-GVO und damit nicht die Regelungen, auf die der Antragsteller sich hier beruft."

Das Gericht kommt dann zur Anwendbarkeit der Bestimmungen des KUG als im Sinne des Artikel 85 DSGVO die betroffenen Interessen ausgleichender Norm.