OLG Karlsruhe, 10.02.2017, 4 U 14/16: Kein Schadensersatz bei polizeilichem Datenschutzverstoß

Im Zusammenhang mit einer Polizeikontrolle stellte ein Betroffener fest, dass die Polizei Baden-Württemberg zu Unrecht seine Daten in VIER streitgeständlichen Vorgängen nicht wie an sich gesetzlich vorgegeben gelöscht hatte. Aufgrund der rechtwidirgen Nichtlöschung wurde der Betroffene bei einem Grenzübertritt aus den Niederlanden nach Deutschland umfangreich - und wohl ohne Ergebnis - durchsucht.

Der Betroffene machte anschließend Schadensersatzansprüche wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts aufgrund der unstreitig rechtswidrigen Speicherungen geltend.

Das OLG (ZD, 2017, 238) entschied dazu, dass dem Betroffenen in keinem der vir Vorgänge ein Schadensersatzanspruch zustand. Voraussetzung eines Anspruchs wäre, dass ein schwerwiegender Eingriff in das Persönlichkeitsrecht vorliegen würde und die Beeinträchtigung des Betroffenen nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden kann. Hierbei ist das Erfordernis der Zahlung einer Geldentschädigung auf Grundlage der gesamten Umstände des Einzelfalles zu bewerten. Für datenschutzrechtliche Verstösse sei der objektive Umfang der Beeinträchtigung maßgeblich. "Je nachhaltiger die etwa durch die Verwendung falscher Daten bewirkte Benachteiligung des Betroffenen ist, je schärfer sich in seinem privaten oder beruflichen Bereich und in der Öffentlichkeit ein Bild seiner Person abzeichnet, das ihn in seiner Handlungsfreiheit beschränkt, desto zwingender ist ein Ausgleich".

Vorliegend habe der Betroffene den schwerwiegenden Eingriff nicht hinreichend dargetan. Eine erhöhte Kontrollwahrscheinlichkeit begründe keine hinreichende Persönlichkeitsrechtsverletzung, da dies die typische Folge einer rechtswidrigen Datenspeicherung sei und so nicht eine besondere Schwere des vorliegenden Eingriffs bedeuten könne.