Olympiade - Emblem, Bezeichnung

Wohl um die olympische Bewegung besonders zu ehren und die Vermarktung der Symbole zu sichern hat der deutsche Gesetzgeber am 31.03.2004 ein "Gesetz zum Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen" (OlympSchG) ausgefertigt.

Ziel des Gesetzes ist der Schutz des olympischen Symbols und der olympischen Bezeichnungen (Olympiade, Olympia, olympisch), deren Verwendung per Gesetz ausschließlich dem IOC und dem Deutscher Olympischer Sportbund e.V. - als Rechtsnachfolger des nationalen olympischen Komitees NOC - zugewiesen werden.

Ein Verstoß gegen das Gesetz und also eine Verletzung der durch das Gesetz geschützten Bezeichnungen ist nach § 3 I, II OlymSchG wie folgt denkbar:

Ein Dritter verwendet ohne Zustimmung von IOC oder NOC im geschäftlichen Verkehr das olympische Emblem

  • zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen,
  • in der Werbung für Waren oder Dienstleistungen,
  • als Firma, Geschäftsbezeichnung oder zur Bezeichnung einer Veranstaltung oder
  • für Vereinsabzeichen oder Vereinsfahnen.

Ein Dritter verwendet ohne Zustimmung von IOC/ NOC im geschäftlichen Verkehr die olympischen Bezeichnungen

  • zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen,
  • in der Werbung für Waren oder Dienstleistungen oder
  • als Firma, Geschäftsbezeichnung oder zur Bezeichnung einer gewerbsmäßigen Veranstaltung

und durch diese Verwendung besteht die Gefahr von Verwechslungen, einschließlich der Gefahr, dass die Bezeichnung mit den Olympischen Spielen oder der Olympischen Bewegung gedanklich in Verbindung gebracht wird oder die Wertschätzung der Olympischen Spiele oder der Olympischen Bewegung wird ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausgenutzt oder beeinträchtigt.

 

Sollten Sie als Unternehmen im zeitlichen Zusammenhang mit einer Olympiade eine Werbemaßnahme unter Verwendung von Begriffen aus dem Umfeld olympischer Wettbewerbe/ Sport generell planen, sprechen Sie uns gerne zur zulässigen Ausgestaltung Ihrer Maßnahme an!