BGH, 15.05.2014, I ZR 131/13: Aussagen "Olympische Preise" und "Olympia - Rabatt" zulässig

Ein Unternehmen hatte im Jahr 2008 auf seiner Homepage mit den Claims "Olympische Preise" und "Olympia-Rabatt" geworben. Diese Werbung wurde durch den Deutscher Olympischer Sportbund e.V. (den Rechtsnachfolger des NOC) abgemahnt.

Das werbende Unternehmen hat daraufhin eine Unterlassungserklärung abgegeben, die Zahlung der mit der Abmahnung geletend gemachten Vergütung der abmahnenden Rechtsanwälte aber verweigert.

Der Sportbund e.V. hat daraufhin das Unternehemen - in einem sogenannten kleinen Wettbewerbsprozess - auf Zahlung der Rechtsanwaltsgebühren verklagt.

In dem Verfahren hat der BGH entschieden, dass dem Sportbund der mit der Abmahnung geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zusteht und so das Unternehmen auch nicht die dem Sportbund entstandenen Abmahnkosten zu erstatten hat:

Der Schutz der olympischen Bezeichnungen ist nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers darauf beschränkt, einen den Zielen der Olympischen Bewegung zuwiderlaufenden Imagetransfer zu verhindern (vgl.
Begründung des Regierungsentwurfs, BT-Drucks. 15/1669, S. 1, 9). Der Verbotstatbestand der unlauteren Ausnutzung der Wertschätzung ist nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 OlympSchG nur erfüllt, wenn ein Imagetransfer festgestellt werden kann. Dazu ist es erforderlich, dass mit den Schutzgegenständen verbundene Güte- oder Wertvorstellungen auf die beworbenen Waren oder Dienstleistungen übertragen werden.

Dagegen reicht es für einen Imagetransfer nicht aus, wenn lediglich durch Assoziationen im Hinblick auf den Schutzgegenstand Aufmerksamkeit erweckt wird. Ein verbotener Imagetransfer kann nur dann angenommen werden, wenn durch eine Werbung die Wertschätzung der Olympischen Spiele oder der  Olympischen Bewegung auf die beworbene Ware oder Dienstleistung  übertragen wird. Dafür bedarf es der Feststellung konkreter Umstände,  aufgrund deren es zu einer Rufübertragung kommt.

Nach Darstellung dieser Grundsätze stellt der BGH fest, dass es jedenfalls unschädlich ist, durch die olympischen Begriffe einen zeitlichen Zusammenhang zu einer Olympiade herzustellen. Entsprechend bewertet das Gericht die Auslobung eines "Olympia-Rabatts" während der olympischen Spiele als zulässig.

Auch die Bewerbung von olympischen Preisen wurde durch den BGH nicht als unzulässiger Imagetransferbewertet. Der Begriff "olympisch" wird nach Darstellung des Gerichts als synonym für außerordentlich gut verstanden. Eine entsprechende Verwendung wurde durch den Gesetzgeber eben nicht gesetzlich als verboten erfasst.

Der BGH hat in seinem Urteil folgende Beispiele genannt, bei denen bei entsprechender Gestaltung des Gesamtzusammenhangs eines Werbeangebots ein verbotener Imagetransfer eher gut angenommen werden könnte:

  • "Olympia-Pflegeset" oder
  • "Olympische Kontaktlinsen".