Vorgaben zum Handel mit Wertpapieren (Aktien etc.)

Der Handel mit Wertpapieren ist im Wertpapierhandelsgesetz geregelt. Dieses Gesetz ist anzuwenden auf die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen, den börslichen und außerbörslichen Handel mit Finanzinstrumenten, den Abschluss von Finanztermingeschäften, auf Finanzanalysen sowie auf Veränderungen der Stimmrechtsanteile von Aktionären an börsennotierten Gesellschaften, so die Datenbank zum deutschen und europäischen Wirtschaftsrecht.

 

Nach § 2 (10) WpHG sind Wertpapierdienstleistungsunternehmen im Sinne dieses Gesetzes Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute und nach § 53 Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes tätige Unternehmen, die Wertpapierdienstleistungen allein oder zusammen mit Wertpapiernebendienstleistungen gewerbsmäßig oder in einem Umfang erbringen, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert.

Finanzinstrumente sind Wertpapiere - etwa Aktien inländischer oder ausländischer Aktiengesellschaften - aber auch Anteile an Investmentvermögen, am Geldmarkt gehandelte Gattungen von Forderungen, Rechte auf Zeichnung von Wertpapieren oder Vermögensanlagen etc., § 2 (4) WpHG.

Die Wertpapierdienstleistungen sind in § 2 (9) WpHG abschließend aufgezählt als:

  1. die Anschaffung oder Veräußerung von Finanzinstrumenten im eigenen Namen für fremde Rechnung (Finanzkommissionsgeschäft),
  2. das

    a) kontinuierliche Anbieten des An- und Verkaufs von Finanzinstrumenten an den Finanzmärkten zu selbst gestellten Preisen für eigene Rechnung unter Einsatz des eigenen Kapitals (Market-Making),

    b) häufige organisierte und systematische Betreiben von Handel für eigene Rechnung in erheblichem Umfang außerhalb eines organisierten Marktes oder eines multilateralen oder organisierten Handelssystems, wenn Kundenaufträge außerhalb eines geregelten Marktes oder eines multilateralen oder organisierten Handelssystems ausgeführt werden, ohne dass ein multilaterales Handelssystem betrieben wird (systematische Internalisierung),

    c) Anschaffen oder Veräußern von Finanzinstrumenten für eigene Rechnung als Dienstleistung für andere (Eigenhandel) oder

    d) Kaufen oder Verkaufen von Finanzinstrumenten für eigene Rechnung als unmittelbarer oder mittelbarer Teilnehmer eines inländischen organisierten Marktes oder eines multilateralen oder organisierten Handelssystems mittels einer hochfrequenten algorithmischen Handelstechnik im Sinne von Absatz 44, auch ohne Dienstleistung für andere (Hochfrequenzhandel),

  3. die Anschaffung oder Veräußerung von Finanzinstrumenten in fremdem Namen für fremde Rechnung (Abschlussvermittlung),

  4. die Vermittlung von Geschäften über die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten (Anlagevermittlung),

  5. die Übernahme von Finanzinstrumenten für eigenes Risiko zur Platzierung oder die Übernahme gleichwertiger Garantien (Emissionsgeschäft),

  6. die Platzierung von Finanzinstrumenten ohne feste Übernahmeverpflichtung (Platzierungsgeschäft),

  7. die Verwaltung einzelner oder mehrerer in Finanzinstrumenten angelegter Vermögen für andere mit Entscheidungsspielraum (Finanzportfolioverwaltung),

  8. der Betrieb eines multilateralen Systems, das die Interessen einer Vielzahl von Personen am Kauf und Verkauf von Finanzinstrumenten innerhalb des Systems und nach nichtdiskretionären Bestimmungen in einer Weise zusammenbringt, die zu einem Vertrag über den Kauf dieser Finanzinstrumente führt (Betrieb eines multilateralen Handelssystems),

  9. der Betrieb eines multilateralen Systems, bei dem es sich nicht um einen organisierten Markt oder ein multilaterales Handelssystem handelt und das die Interessen einer Vielzahl Dritter am Kauf und Verkauf von Schuldverschreibungen, strukturierten Finanzprodukten, Emissionszertifikaten oder Derivaten innerhalb des Systems auf eine Weise zusammenführt, die zu einem Vertrag über den Kauf dieser Finanzinstrumente führt (Betrieb eines organisierten Handelssystems),

  10. die Abgabe von persönlichen Empfehlungen im Sinne des Artikels 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 an Kunden oder deren Vertreter, die sich auf Geschäfte mit bestimmten Finanzinstrumenten beziehen, sofern die Empfehlung auf eine Prüfung der persönlichen Umstände des Anlegers gestützt oder als für ihn geeignet dargestellt wird und nicht ausschließlich über Informationsverbreitungskanäle oder für die Öffentlichkeit bekannt gegeben wird (Anlageberatung).

Das Finanzkommissionsgeschäft, der Eigenhandel und die Abschlussvermittlung umfassen den Abschluss von Vereinbarungen über den Verkauf von Finanzinstrumenten, die von einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen oder einem Kreditinstitut ausgegeben werden, im Zeitpunkt ihrer Emission. Ob ein häufiger systematischer Handel vorliegt, bemisst sich nach der Zahl der Geschäfte außerhalb eines Handelsplatzes (OTC-Handel) mit einem Finanzinstrument zur Ausführung von Kundenaufträgen, die von dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen für eigene Rechnung durchgeführt werden. Ob ein Handel in erheblichem Umfang vorliegt, bemisst sich entweder nach dem Anteil des OTC-Handels an dem Gesamthandelsvolumen des Wertpapierdienstleistungsunternehmens in einem bestimmten Finanzinstrument oder nach dem Verhältnis des OTC-Handels des Wertpapierdienstleistungsunternehmens zum Gesamthandelsvolumen in einem bestimmten Finanzinstrument in der Europäischen Union; nähere Bestimmungen enthalten die Artikel 12 bis 17 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565. Die Voraussetzungen der systematischen Internalisierung sind erst dann erfüllt, wenn sowohl die Obergrenze für den häufigen systematischen Handel als auch die Obergrenze für den Handel in erheblichem Umfang überschritten werden oder wenn ein Unternehmen sich freiwillig den für die systematische Internalisierung geltenden Regelungen unterworfen und eine Erlaubnis zum Betreiben der systematischen Internalisierung bei der Bundesanstalt beantragt hat. Als Wertpapierdienstleistung gilt auch die Anschaffung und Veräußerung von Finanzinstrumenten für eigene Rechnung, die keine Dienstleistung für andere im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 darstellt (Eigengeschäft). Der Finanzportfolioverwaltung gleichgestellt ist hinsichtlich der §§ 22, 63 bis 83 und 85 bis 92 dieses Gesetzes sowie des Artikels 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und der Artikel 72 bis 76 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 die erlaubnispflichtige Anlageverwaltung nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 11 des Kreditwesengesetzes.

 

Es werden damit zahlreiche Vorgehensweisen unter den Begriff der Wertpapierdienstleistungen gefasst.

Anhand dieser klaren gesetzlichen Vorgaben können zu einigen Regelungspunkten Konstellationen angegeben werden, die gerade oder je nach Gestaltung des konkreten Einzelfalles den jeweiligen Tatbestand nicht erfüllen und so nicht als Wertpapierdienstleistung zu verstehen sind (wobei das Nichterfüllen eines Tatbestands gelegentlich die Verwirklichung eines anderen Tatbestands eröffnet, was besonders sorgfältig zu prüfen ist):

  • § 2 (8) Nr. 1 WpHG - Finanzkommisionsgeschäft
    Der Erfolg tritt zunächst bei dem Beauftragten ein, der für einen Auftraggeber gehandelt hat und ihm den Erfolg weiter reicht.
    -> Ein Ablauf, bei dem keine kausale Kopplung zwischen unmittelbarem Veräußerer und dem direkten Vertreiber in Form einer komissionsartigen Abrede besteht, könnte den Tatbestand im Einzelfall nicht erfüllen.

  • § 2 (8) Nr. 2 c WpHG - Eigenhandel
    Eigenhandel bedeutet, dass der Händler das Erfüllungs- und Preisrisiko trägt und so anders als der Finanzkommissionär auf eigene Rechnung tätig wird. Der Eigenhandel erfolgt als Dienstleistung, wenn ihm ein Kundenauftrag zugrunde liegt - dann zum Kauf oder Verkauf des gehandelten Papiers. ABER: Liegt kein Auftrag und also auch keine Eigenhandel vor, so kann ein ebanfalls als Wertpapierdienstleistung erfasstes Eigengeschäft gegeben sein.
    -> Da der Charakter von Dienstleistungen mit Bezug zum Wertpapierhandel fehlt, sollen der börsliche oder vorbörsliche Beteiligungsverkauf sowie der vorbörsliche MBO oder Trade-Sale nicht als Eigenhandel verstanden werden.

  • § 2 (8) Nr. 3 WpHG - Abschlussvermittlung
    Eher unüblich ist die Vermittlung vob Abschlüssen im fremden Namen auf fremde Rechnung.

  • § 2 (8) Nr. 4 WpHG - Anlagevermittlung

  • § 2 (8) Nr. 5 WpHG - Emissionsgeschäft
    Das die Finanzinstrumente übernehmende Unternehmen verpflichtet sich gegenüber dem Emittenten – oder bei Sekundärplatzierungen gegenüber den Altgesellschaftern – verbindlich auf eigenes Risiko zur Abnahme der Finanzinstrumente zur Platzierung. Erfasst ist die Privatplatzierung und die öffentliche Platzierung gegenüber einem begrenzten oder offenen Kreis von Personen.
    Ist keine entsprechende vertragliche Beziehung zwischen dem unterstützenden Unternehmen und dem Emittenten gegeben, kann im Einzelfall einmal kein Emissionsgeschäft vorliegen. Ausgenommen ist zudem in der Regel das Eigenemissionsgeschäft.

  • § 2 (8) Nr. 6 WpHG - Platzierungsgeschäft
    Ein Platzierungsgeschäft liegt vor, wenn ein Dienstleister ohne Übernahmeverpflichtung - Unterschied zum Emissionsgeschäft - mit dem Unternehmen eine Platzierungsvereinbarung dahingehend getroffen hat, bei einer Emission Finanzinstrumente im Kapitalmarkt oder an einen begrenzten Kreis von Personen zu veräußern. Es soll insbesondere vorliegen, wenn der Dienstleister im fremden Namen und auf fremde Rechnung tätig wird. Damit stellt eine Platzierung den Verkauf von Finanzinstrumenten - beispielsweise der durch eine Kapitalerhöhung geschaffenen neuen Aktien einer AG - im Kapitalmarkt oder an einen begrenzten Personenkreis dar. Sie beschränkt sich auf das Veräußerungsgeschäft, jede Form einer entgeltlichen Eigentumsübertragung. In einem Merkblatt zum Platzierungsgeschäft führt die BAFIN an, dass Unternehmen, die das Platzierungsgeschäft ausschließlich innerhalb ihrer Unternehmensgruppe erbringen, nicht als Finanzdienstleistungsinstitute gelten, § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 5 KWG.
    Abweichend vom Wortlaut der Norm verlangt die BAFIN weiter, dass, d
    a das Platzierungsgeschäft ein Sonderfall der Abschlussvermittlung sei, auch deren Tatbestandsmerkmale erfüllt sein müssen. Die Vermittlung  solle also „im fremden Namen für fremde Rechnung“, d.h. in offener Stellvertretung für einen anderen, regelmäßig für den Emittenten, erfolgen müssen. Anderenfalls läge gegebenenfalls ein Finanzkommissionsgeschäft vor.

  • § 2 (8) S. 2 - Eigengeschäft (Sammeltatbestand)
    Das Eigengeschäft erfasst den Kauf oder Verkauf von Finanzprodukten ohne zugrundeliegenden Kundenauftrag oder Bezug zu einem (potentiellen) Kunden. Der nicht gegebene Dienstleistungscharakter grenzt das Eigengeschäft vom Eigenhandel ab.

Wertpapierdienstleistungsunternehmen sind nach § 3 (1) Nr. 1-3 WpHG beispielsweise nicht:

  1. Unternehmen, die Wertpapierdienstleistungen im Sinne des § 2 Absatz 8 Satz 1 ausschließlich für ihr Mutterunternehmen oder ihre Tochter- oder Schwesterunternehmen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 15 und 16 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1) und des § 1 Absatz 7 des Kreditwesengesetzes erbringen,

  2. Unternehmen, deren Wertpapierdienstleistung für andere ausschließlich in der Verwaltung eines Systems von Arbeitnehmerbeteiligungen an den eigenen oder an mit ihnen verbundenen Unternehmen besteht,

  3. Unternehmen, die ausschließlich Wertpapierdienstleistungen sowohl nach Nummer 1 als auch nach Nummer 2 erbringen, [...].

Es ist so im Zweifel bei dem Verkauf/ Vertrieb von Aktien im Rahmen einer Unternehmensfinanzierung sehr sorgfältig zu prüfen, ob aufgrund der gesetzlichen Gegebenheiten ein Fall eines auflagenfrei möglichen Verkaufs gegeben ist, oder ob im Rahmen des Verkaufs bestimmte gesetzliche Vorgaben an Abläufe und Beteiligte berücksichtigt werden müssen.


Sollten Sie hierzu Fragen haben, können Sie uns gerne ansprechen!