Handel mit Wertpapieren (Aktien, Anleihen etc.) - WpHG, WpPG etc.

Die Aktiengesellschaft wird häufg aufgrund der - im Vergleich zu der nur notariell möglichen Übertragbarkeit von GmbH-Geschäftsanteilen - leichten Handelbarkeit der in den Aktien vorliegenden Gesellschaftsbeteiligung als Rechtsform gewählt.

Spätestens wenn Aktien zur Kapitalisierung der Gesellschaft veräußert werden sollen, sind im Zusammenhang mit den vorgesehenen Transaktionen strenge Formvorgaben zu beachten. Diese ergeben sich u.a. aus dem Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) und dem Wertpapierprospektgesetz (WpPG). Das WpPG wird ab dem 21.07.2019 ersetzt durch die EU-ProspektVO - VERORDNUNG (EU) 2017/1129, siehe Artikel 49 Abs. 2 der ProspektVO.

Die Vorschriften der genannten Normen gelten nicht nur für den Handel mit Aktien, erfasst ist insbesondere jeglicher Handel mit Wertpapieren im Sinne des § 2 Abs. 1 WpHG, also auch aktienähnliche Titel, und Schuldtiteln.

Anhand der Vorschriften des WpHG und des WpPG/ EU-ProspektVO kann in der Regel bestimmt werden, ob für eine vorgesehen Maßnahme ein Prospekt erstellt und eingesetzt werden muss und welche Handelsgestaltung mit den Aktien als Wertpapieren im Sinne des § 2 (1) Nr. 1 WpHG formalen Vorgaben unterliegt.

Zu den beiden angesprochenen Teilbereichen mit Blick auf nicht an einer Börse gelistete Aktiengesellschaften einige Anmerkungen: