BGH, 10.07.2018, II ZR 24/17: Zustimmungsvorbehalte des Aufsichtsrats zwingend zu beachten

In seinem Urteil hat der BGH die Rechtslage im Zusammenhang mit dem Aufsichtsrat einer AG übertragenen Zustimmungsvorbehalten konkretisiert.

Gemäß § 111 Abs. 4 Satz 2 AktG können die Satzung oder der Aufsichtsrat bestimmen, dass bestimmte Arten von Geschäften nur mit Zustimmung des AUfsichtsrats vorgenommen werden dürfen. Der AUfsichtsrat entscheidet dabei gamäß § 108 AktG durch Beschluss. § 93 Abs. 4 Satz 2 AktG besagt, dass eine Billigung durch den Aufsichtsrat eine Haftung des Vorstands nicht ausschließt.

Der BGH hat in seinen Leitsätzen zu einem entsprechenden Zustimmungsvorbehalt ausgeführt:

  • Bestimmen die Satzung oder der Aufsichtsrat, dass bestimmte Arten von Geschäften nur mit seiner Zustimmung vorgenommen werden dürfen, hat der Vorstand die Zustimmung des Aufsichtsrats grundsätzlich vor der Durchführung des Geschäfts einzuholen.
  • Die Zustimmung kann, vorbehaltlich der Übertragung der Zustimmungsentscheidung auf einen Ausschuss, nur durch ausdrücklichen Beschluss des Aufsichtsrats erteilt werdenund kann nicht durch eine Entscheidung des Aufsichtsratsvorsitzen den ersetzt werden.
  • Die Inanspruchnahme des Vorstandsmitglieds auf Schadensersatz durch eine Aktiengesellschaft wegen Pflichtverletzung ist regelmäßig nicht deshalb rechtsmissbräuchlich, weil der Alleinaktionär zuvor in das haftungsbegründende Geschäft eingewilligt hat.
  • Der Vorstand kann gegenüber einer Schadensersatzklage der Aktiengesellschaft, die mit dem Verstoß gegen einen zu Gunsten des Aufsichtsrats eingerichteten Zustimmungsvorbehalt begründet ist, einwenden, der Aufsichtsrat hätte den von ihm durchgeführten Maßnahmen zugestimmt, wenn er ihn gefragt hätte.