BGH, 19.10.2017, III ZR 565/16: Aufklärungspflicht bei Vertriebsprovision von mehr als 15 % bei Kapitalanlagen
Investoren für Kapitalanlagen werden sehr oft mit professioneller Unterstützung von Anlagenvermittlern akquriert. Die Vermittler erhalten dann für jeden vermittelten Geldgeber eine Provision, in der Regel einen bestimmten Prozentsatz des eingworbenen Betrags.
"Anlagevermittler und Anlageberater haben den Erwerber einer von ihnen vermittelten Kapitalanlage unaufgefordert über Vertriebsprovisionen aufzuklären, wenn diese eine Größenordnung von 15 % des von den Anlegern einzubringenden Kapitals überschreiten. In die Berechnung der Vertriebsprovisionen ist ein auf das Beteiligungskapital zu zahlendes Agio einzubeziehen (Bestätigung und Fortführung von BGH, Urteile vom 12. Februar 2004 -III ZR 359/02, BGHZ 158, 110; vom 9. Februar 2006 - III ZR 20/05, NJW-RR 2006, 685; vom 3. März 2011 - III ZR 170/10, WM 2011, 640; vom 12. Dezember 2013 - III ZR 404/12, WM 2014, 118 und vom 23. Juni 2016 - III ZR 308/15, WM 2016, 1333)."