BGH, 19.10.2017, III ZR 565/16: Aufklärungspflicht bei Vertriebsprovision von mehr als 15 % bei Kapitalanlagen

Investoren für Kapitalanlagen werden sehr oft mit professioneller Unterstützung von Anlagenvermittlern akquriert. Die Vermittler erhalten dann für jeden vermittelten Geldgeber eine Provision, in der Regel einen bestimmten Prozentsatz des eingworbenen Betrags.

Der BGH hat zu dieser üblichen Gestaltung und der nicht gesondert auszuweisenden Provisionshöhe entschieden:

"Anlagevermittler  und  Anlageberater  haben  den  Erwerber  einer  von  ihnen  vermittelten  Kapitalanlage  unaufgefordert  über  Vertriebsprovisionen  aufzuklären, wenn  diese  eine  Größenordnung  von  15  %  des  von  den  Anlegern  einzubringenden  Kapitals  überschreiten.  In  die  Berechnung  der  Vertriebsprovisionen  ist ein  auf  das  Beteiligungskapital  zu  zahlendes  Agio  einzubeziehen  (Bestätigung und Fortführung von BGH, Urteile vom 12. Februar 2004 -III ZR 359/02, BGHZ 158, 110; vom 9. Februar 2006 - III ZR 20/05, NJW-RR 2006, 685; vom 3. März 2011 - III ZR 170/10, WM 2011, 640; vom 12. Dezember 2013 - III ZR 404/12, WM  2014, 118 und vom 23. Juni 2016 - III ZR 308/15, WM 2016, 1333)."