Insolvenz und Löschung der Limited

Der Lebenszyklus jedes Unternehmens und so auch jeder Limited sieht es als nicht unwahrscheinlich vor, dass dieses Unternehmen einmal endet, sei es durch Beendigung seiner Tätigkeit oder durch eine Insolvenz.

Bei der Limited besteht hier die Besonderheit, dass diese im Gründungsstaat Großbritannien in einem Register des Companies House registriert ist. Kommt die Limited ihren nach britischem Gesellschaftsrecht bestehenden Pflchten etwa zur Eineichung eines Annual Reports nicht nach, so wird sie aus dem englischen Register gelöscht. Diese Löschung ist so ein weiteres im Zusammenhang mit einer Beendigung einer Limited relevantes Phänomen.

Einige Stichworte zu Insolvenz und Löschung:

  • Löschung der Limited im Register des Companies House auf Antrag
    Beendet die Gesellschaft ihre Tätigkeit, wird sie liquidiert. Als Abschluss der hierzu zu vollziehenden Schritte wird die Limited auf Antrag aus dem Register bei dem Companies House gelöscht.

  • Löschung der Limited durch das Register wegen fehlender Eingaben etc.
    Werden die durch das Companies House geforderten Mitwirkungshandlungen nicht vorgenommen, wird die Limited durch das Companies House von Amts wegen gelöscht. Das in UK befindliche Vermögen der Limited fällt dann "der Krone" zu.

  • Sofern die Limited zum Zeitpunkt der Löschung ihre Geschäftstätigkeit in Deutschland nicht eingestellt hat, besteht sie in Deutschland als OHG oder als GbR fort, wie dies beispielsweise das OLG Celle, 29. 05.2012, 6 U 15/12, entschieden hat.
    Sofern dann ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wird, ist dieser - sofern nicht besondere Umstände vorliegen - abzuweisen, wenn die Limited aufgrund der Löschung in UK nicht mehr existiert, vgl. § 11 III InsO, LG Duisburg, 20.02.2007, 7 T 269/06.

  • Wird eine in Deutschland verklagte Limited nach Rechtshängigkeit der Klage im Gründungsstaat England aus dem Register des Companies House gelöscht (dissolved), so verliert sie nach englischem Recht bis zu einer theoretischen Wiedereintragung ihre Rechtsfähigkeit. Wird oder kann zumindest die Wiedereintragung der Gesellschaft betrieben werden, so wird der in Deutschland geführte Rechtsstreit entsprechend §§ 239, 241 ZPO mit Löschung und daraus resultierendem Verlust von Partei- und Prozeßfähigkeit unterbrochen, BGH, Urteil vom 19.01.2017 - VII ZR 112/14. In dem Rechtsstreit vor dem BGH wurde eine von Amts wegen nach Klagezustellung gelöschte Limited auf Wiedereintragungsantrag während der Fortdauer des Rechtsstreits wieder in das englische Register eingetragen. Der BGH beschied, dass der Rechtsstreit für die Dauer der Löschung unterbrochen war und entsprechend nach Wiedereintragung fortzusetzen ist.

  • Insolvenzverfahren der Limited
    Nach europäischem Insolvenzrecht wírd das Insolvenzverfahren einer Limited dort durchgeführt, wo der Schwerpunkt der geschäftlichen Tätigkeit der Limited festgestellt werden kann. Bei der typischen "deutschen Limited" mit Geschäftstätigkeitausschließlich in Deutschland ist das in der Regel der deutsche Verwaltungssitz.