Virtuelle/ Teilvirtuelle Gesellschafterversammlung der GmbH

Das Aktiengesetz sieht in § 118 vor, dass in einer Satzung einer AG die Durchführung einer Hauptversammlung als "virtuelle Hauptversammlung" vorgesehen werden kann. Besteht eine solche Satzungsregelung, können basierend auf dieser Regelung Hauptversammlungen durchgeführt werden.

Im GmbH-Gesetz keine gesetzliche Regelung zu einer virtuellen Gesellschafterversammlung gegeben. Anders als das Aktienrecht ist das GmbH-Recht aber weniger formstreng, sodass nicht zwingend eine gesetzliche Öffnungsregelung verlangt werden muss, um wirksam eine virtuelle Gesellschafterversammlung durchzuführen.

Eine gängige Praxis zur Regelung von Gesellschafterversammlungen über Telefon- oder Videokonferenzen ist aktuell nicht erkennbar. In der Literatur wird idR angemerkt, dass eine Versammlungsteilnahme per Video einer Satzungsregelung bedarf, vgl. Bochmann in GmbH-Hdb, Aufl. 168, 2019, Rz 1688. Es wird vertreten, dass der Gesellschaftsvertrag Bestimmungen treffen und Gesellschafterversammlungen per Telefonkonferenz oder per Videokonferenz sowie Mischformen vorsehen kann, vgl. Altmeppen, GmbHG, 10. Aufl. 2021, § 48, Rn. 50. Wichtig ist hierbei, dass zu bestimmten Sachverhalten gesetzlich die Durchführung einer Präsenzversammlung vorgesehen ist. Zu diesen Sachverhalten können dann in einer virtuellen Versammlung keine wirksamen Beschlüsse gefasst werden.

Eine entsprechende Satzungsregelung könnte beispielsweise wie folgt lauten:

Sofern nicht gesetzlich zwingend eine Gesellschafterversammlung der Gesellschafter unter Anwesenden vorgegeben ist und/ oder eine Satzungsänderung oder eine Auflösung der Gesellschaft beschlossen werden soll, können Gesellschafterversammlungen teilweise oder vollständig unter Einbindung nicht persönlich präsenter Gesellschafter über Telefon- und/ oder Videodienste abgehalten werden (Teilvirtuelle oder Virtuelle Gesellschafterversammlung), wenn diese jeweilige Teilnahmemöglichkeit bei der Einberufung der Gesellschafterversammlung ausdrücklich schriftlich als Teilnahmeoption vorgegeben wird. Wird eine Gesellschafterversammlung als Teilvirtuelle oder Virtuelle Gesellschafterversammlung einberufen, so hat das einberufende Organ in dem Einberufungsdokument anzugeben, wie die jeweiligen Gesellschafter virtuell an der Gesellschafterversammlung teilnehmen können, indem der jeweilige Telefon- oder Videodienst benannt und das Vorgehen zur Mitteilung von Zugangsdaten beschrieben wird. Erfolgt keine Angabe zu Dienst und/ oder Mitteilung von Zugangsdaten, so gilt die Einberufung als im Sinne von § 51 Abs. 3 GmbHG nicht den Formvorgaben zur Einberufung einer Gesellschafterversammlung entsprechend erfolgt.

 

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