Geschäftsführer

Der Geschäftsführer ist das handelnde Organ der GmbH. Bildlich dargestellt spricht und handelt die juristische Person GmbH durch die natürliche Person Geschäftsführer (Abwandlungen dazu sind nachfolgend unter Ziffer 4 und ergänzend HIER angesprochen).

Einige Punkte zu der Person des Geschäftsführers und den Pflichten des Geschäftsführers:

  1. Der Geschäftsführer wird durch die Gesellschafterversamlung bestellt und abberufen.

  2. Parallel zu der Bestellung als Organ der Gesellschaft wird zwischen der Gesellschaft, in der Regel vertreten durch die Gesellschafterversammlung, und dem Geschäftsführer ein Geschäftsführerdienstvertrag geschlossen.

  3. Als Geschäftsführer kann nur bestellt werden, wer die gesetzlichen Vorgaben des § 6 Abs. 2 GmbHG erfüllt und beispielsweise zuvor nicht wegen Insolvenzstraftaten verurteilt worden ist.

  4. Der Geschäftsführer vertritt die Gesellschaft gerichtlich wie außergerichtlich, § 35 GmbHG. Der Umfang der Vertretungsmacht kann im Innenverhältnis der Gesellschaft beliebig beschränkt werden, nach außen vertritt der Geschäftsführer die Gesellschaft allerdings immer unbegrenzt. Bei der Bestellung des Geschäftsführers oder bei bedarf auch später kann - sofern dies in der Satzung eröffnet ist - bestimmt werden, dass der Geschäftsführer die Gesellschaft nur zusammen mit einem weiteren Geschäftsführer oder einem Prokuristen vertritt. Die Gestaltung der Vertretungsregelung für eine GmbH ist angesichts der Relevanz der Vertretung von erheblicher Bedeutung. Einige Gestaltungsmöglichkeiten sind HIER dargestellt.

  5. Parallel zu dem durch die Gesellschafterversammlung bestellten und im Handelsregister ordnungsgemäß eingetragenen Geschäftsführer kann es im Einzelfall vorkommen, dass die Gesellschaft von einem Dritten im Rechtsverkehr vertreten wird. Je nach genauer Ausgestaltung  der Vertretungssituation kann eine sogenannte faktische Geschäftsführung (mehr dazu HIER ) gegeben sein.

  6. Hinsichtlich der Entwicklung der Zahlen treffen den Geschäftsführer im Interesse der Exitenzsicherung der GmbH zwei sehr wesentliche Pflichten:
    1. Nach § 49 Abs. 3 GmbHG muss eine Gesellschafterversammlung unverzüglich berufen werden, wenn aus der Jahresbilanz oder aus einer im Laufe des Geschäftsjahres aufgestellten Bilanz sich ergibt, daß die Hälfte des Stammkapitals verloren ist. Kommt der Geschäftsführer dieser Pflicht nicht nach, so macht er sich nach § 84 GmbHG strafbar.
    2. Liegt einer der Insolvenzantragsgründe vor - drohende Zahlungsunfähigkeit nach § 18 InsO, Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO oder Überschuldung nach § 19 InsO -, so hat der Geschäftsführer nach § 15a Abs. 1 InsO ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen. Wird diese Pflicht nicht befolgt, können hier neben strafrechtlichen  Konsequenzen je nach Konstellation erhebliche Ersatzansprüche entstehen.

  7. Mit Blick auf die beiden vorangestellt dargestellten Pflichten ist es sinnvoll, mit dem Steuerberater der Gesellschaft schriftlich zu vereinbaren, dass dieser die Zahlen immer kritisch auf einen etwaigen Verlust der Hälfte des Stammkapitals und/oder das Vorliegen eines Insolvenzgrunds überprüft und das Unternehmen jeweils unverzüglich bei Feststellung eines entsprechenden Hinweises in Kenntns davon setzt. Sobald  durch den Geschäftsführer und/ oder den Steuerberater ein entsprechender Hinweis einmal festgestellt worden sein sollte, sind - im Interesse der GmbH und des Selbstschutzes des Geschäftsführers - umgehend weitere situationsadäquate Schritte mit dem Steuerberater und dem begleitenden Anwaltsbüro abzustimmen.

  8. Der Geschäftsführer ist verpflichtet, Änderungen über die Vertretungsverhältnnisse, der Anschrift und  dIE Gesellschafterliste zum Handelsregister anzumelden, §§ 13 Abs. 3, 78 GmbHG i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 31 Abs. 1 HGB, 8 Abs. 4 Nr. 1, 39 Abs, 1 GmbHG. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, riskiert er ein Zwangsgeldverfahren.

  9. Zur Haftung der Geschäftsführers gegenüber dem Gmbh siehe HIER.