Geschäftsführerhaftung

Ein Geschäftsführer ist der GmbH zu einer sorgfältigen Führung der Geschäfte der Gesellschaft verpflichtet. Er hat in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden, § 43 Abs. 1 GmbHG.

Verletzte der Geschäftsführer die ihm obliegende Pflicht, ist er der Gesellschaft zum Schadensersatz verpflichtet, § 43 Abs. 1, 2 GmbHG.

Eine besondere Ausgestaltung des Schadensersatanspruches gegen den Geschäftsführer regelt § 64 GmbHG: Leistet der Geschäftsführer nach Eintritt der der Zahlungsunfähigkeit oder Feststellung der Überschuldung durch die Gesellschaft, ist er der Gesellschaft für die Erstattung der Zahlungen verantwortlich.

Ein klassischer Fall  eines sorgfaltspflichtwidrigen Verhaltens ist das sehr häufig vorkommende "nicht informierte Agieren" eines Geschäftsführers. Der Geschäftsführer ist in einer Entscheidungssituation und entscheidet ohne vorherige Beschaffung einer sorgfaltsgerechten Informationsbasis. Dies kann - Ausnahmekonstellationen mag es auch hier geben - etwa bei der Akquisition eines Unternehmens ohne vorherige Durchführung einer Due Diligence angenommen werden. Auch weniger auffällige Konstellationen können bereits  einen deutlichen Sorgfaltspflichtverstoß darstellen, etwa die Unterlassung von Zulässigkeitsprüfungen von Produkten vor Beginn der Serienherstellung, die Nichthinterfragung rechtlich zu beachtender Vorgaben etc.

Die Haftung des Gesellschafters ist in der Regel ausgeschlossen, wenn der Geschäftsführer auf Weisung der Gesellschafter handelt. Diese Weisungen haben nur dann keine haftungsbefreiende Wirkung, wenn die Befolgung der Weisung den Anwendungsbereich des § 43 Abs. 3 GmbHG (Kapitalerhaltung und Gläubigerschutz) betrifft oder einen existenzvernichtenden Vermögensentzug für die Gesellschaft bedeuten würde.

Für die Haftungsbefreiung bedarf es einer rechtlich zulässigen Weisung. Diese setzt voraus, dass die Weisung auf einem wirksam gefassten Beschluss der Gesellschafterversammlung  beruht oder durch ein anderweitig satzungsgemäß legitmiertes Organ ausgesprochen wurde.

Die Haftung des Geschäftsführers steht damit weitgehend der Gesellschafterversammlung zur Disposition. Das bei dem Geschäftsführer verbleibende Risiko betrifft Situationen, in denen Weisungen in die nicht den Gesellschaftern zur Disposition stehenden Bereiche (s.o.) hinein reichen. In diesen Fällen haftet dann der Geschäftsführer trotz einer Befolgung einer an sich ordnungsgemäßen Weisung. Er hat so im Eigeninteresse und im Interesse der Gesellschaft immer zu prüfen, ob sein Handeln als "den Bestimmungen des § 30 zuwider Zahlungen aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen der Gesellschaft gemacht oder den Bestimmungen des § 33 zuwider eigene Geschäftsanteile der Gesellschaft erworben worden sind" zu werten ist oder anderweitig als Existenzvernichtung bewertet werden kann/muss.