LG München II, 26.01.2017, 3 O 3420/15: Schadensersatz von früherem Allein-Gesellschafter-Geschäftsführer

In dem Verfahren vor dem Gericht wurden Ansprüche geltend gemacht gegen einen Geschäftsführer, die auf Handlungen zu einer Zeit beruhten, als dieser Alleingesellschafter der GmbH war.

Das Gericht stellte hierzu fest:

1. Wenn der alleinige Gesellschafter einer GmbH zugleich als Geschäftsführer der Gesellschaft handelt und praktisch seine eigenen Weisungen ausführt, bedarf es dazu keines förmlichen Gesellschafterbeschlusses; die Befolgung einer solchen "Weisung" kann nicht zu einer Haftung aus § 43 Abs. 2 GmbHG auf Ersatz des dadurch verursachten Schadens führen. (redaktioneller Leitsatz)

2. Eine Ausnahme von diesen Grundsätzen ist ausschließlich dann denkbar, wenn der Geschäftsführer gegen zwingende Stammkapitalerhaltungsvorschriften oder gegen § 64 GmbHG verstößt oder wenn er Weisungen zu existenzvernichtenden Eingriffen in das Gesellschaftsvermögen erteilt oder diesen zustimmt. (redaktioneller Leitsatz)

3. Hat der Bereicherungsschuldner (im Sinne einer nach den Umständen ggf. gesteigerten sekundären Behauptungslast) die Umstände dargelegt, aus denen er ableitet, das Erlangte (hier: Geschäftsführergehalt) behalten zu dürfen, muss der Gläubiger nachweisen, dass die vom Schuldner vorgebrachten Rechtsgründe nicht bestehen. (redaktioneller Leitsatz)