Kapitalerhöhung

Die Kapitalerhöhung bei der GmbH stellt eine Satzungsänderung dar und ist entsprechend notariell zu  beurkunden. Wie jede Satzungsänderung verlangt sie einen Gesellschafterbeschluss mit einer Mehrheit von mindestens 3/4 der abgegebenen Stimmen, § 53 Abs. 2 GmbHG.

Eine Kapitalerhöhung folgt im Regelfall dem im GmbHG vorgegebenen Ablauf, §§ 55ff GmbHG:

  • Notariell beurkundeter Gesellschafterbeschluss zur Kapitalerhöhung mit einer Mehrheit von mindestens 3/4 (je nach Satzungsregelung eventuell mehr erforderlich) der abgegebenen Stimmen.
  • Berücksichtigung der Bezugsrechte der vorhandenen Gesellschafter, § 55 Abs. 2 GmbHG.
  • Notariell beurkundete Übernahmeerklärungen durch die Bezugsgerechtigten, § 55 Abs. 3 GmbHG.
  • Erbringung der vereinbarten Leistung (Zahlung oder Sachleistung)
  • Anmeldung Kapitalerhöhung zum Handelsregister, wobei die Anmeldung bei der Kapitalerhöhung ausnahmsweise durch alle Geschäftsführer zu unterzeichnen ist, § 78 GmbHG.
  • Die unterzeichnenden Geschäftsführer sind nach § 57 Abs. 4 GmbHG im Falle falscher Angaben im Zusammenhang mit der Kapitalerhöhung verantwortlich. Eine Haftung der Gesellschafter auf Erbringung der Einlage  bzw. Wertdifferenz bei einer überbewerteten Sacheinlage ist daneben anzunehmen.

Bei entsprechender Satzungsregelung kann eine Kapitalerhöhung vereinfacht über die Nutzung von sogenanntem "genehmigtem Kapital" umgesetzt werden.

Mehr zu Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital HIER.

Im Zusammenhang mit Kapitalmaßnahmen werden in der Regel umfangreiche Zusatzvereinbarungen in Form einer Gesellschaftervereinbarung zwischen den Gesellschaftern getroffen. Diese können mit der notariell beurkundeten Beschlussfassung in einer Urkunde zusammen gefasst werden.