Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage

Anstelle einer Zahlung kann die Leistung auf die im Wege einer Kapitalerhöhung geschaffenen neuen Geschäftsanteile auch im Wege einer Sachleistung erfolgen.

Um eine Kapitalerhöhung über Sacheinlage vorzunehmen, sind folgende Schritte - abweichend zur Bar-Kapitalerhöhung (-> HIER) - vorzunehmen:

  • Gegenstand der Sacheinlage und der Nennbetrag des Geschäftsanteils, auf den sich die Sacheinlage bezieht, müssen im Beschluss über die Erhöhung des Stammkapitals eindeutig festgesetzt werden, § 56 Abs. 1 GmbHG.
  • Diese Festsetzung ist in die Übernahmeerklärungen der jeweiligen Übernehmer aufzunehmen, §§ 56 Abs. 1 Satz 2, 55 Abs. 1 GmbHG.
  • Bei der Anmeldung der Kapitalerhöhung ist die Versicherung abzugeben, dass die Einlage auf das neue Stammkapital nach § 7 Abs. 2 Satz 1 GmbHG vollständig bewirkt sind und dass der Gegenstand der Leistungen sich endgültig in der freien Verfügung der Geschäftsführung befindet, § 56a GmbHG.
  • Werthaltigkeitsnachweis zur Sacheinlage/ Sachkapitalerhöhungsbericht - hier ist umstritten, ob wie bei einer Sachgründung ein  Prüfungsbericht vorzulegen ist, oder ob andere Wertnachweise hinreichend sind, hierzu nachfolgend. Nach der Bestimmung des § 57 Abs. 3 Nr. 3 GmbHG sind jedenfalls bei einer Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen die Verträge, die den Festsetzungen nach § 56 GmbHG zugrunde liegen oder zu ihrer Ausführung geschlossen worden sind, mit der Anmeldung vorzulegen.

Zentrale Bedeutung hat bei der Sachkapitalerhöhung der Wertansatz für die im Wege der Sacheinlage eingebrachte/n Sache/n.

Sacheinlagen können logisch nur Gegenstände sein, deren wirtschaftlicher Wert feststellbar ist, § 27 Abs. 2 AktG analog, BGH, Urteil vom 14.06.2004 - II ZR 121/02. Zudem ist/ sind der/ die Gegenstand/ Gegenstände der Sacheinlage vor der Anmeldung der Kapitalerhöhung zur Eintragung in das Handelsregister so an die Gesellschaft zu bewirken, dass sie endgültig zur freien Verfügung der Geschäftsführer stehen, §§ 56a, 7 Abs. 3 GmbHG, was den Kreis der einlagefähigen Vermögensgegenstände einschränkt.

Nach dem Rechtsgedanken der §§ 56 Abs.  2, 19 Abs. 4 GmbHG trägt der jeweilige Gesellschafter die Beweislast für die Werthaltigkeit des eingelegten Gegenstandes.

Im Rahmen der Gründung einer GmbH mit einer Sacheinlage wird nach § 5 Abs. 4 GmbHG die Vorlage eines ausführlichen Sachgründungsberichts  zum Handelsregister verlangt. Bei der Sachkapitalerhöhung wird durch das Gesetz auf viele zur Sachgründung  gegebene Vorschriften Bezug genommen, nicht aber auf die Vorgabe zur Vorlage eines "Sachkapitalerhöhungsberichts". Damit wird ausdrücklich nicht verlangt, dass bei der Sachkapitalerhöhung ein Prüfer die Werthaltigkeit der Sacheinlage feststellen soll. Die Prüfung des Werts wird stattdessen alleine in die Hände des Registerrichters gelegt, wobei die genaue Ausgestaltung der vorzulegenden Nachweise noch umstritten ist. § 57a GmbHG verweist hinsichtlich der Position der Registerrichters ausdrücklich auf die Regelung des § 9c Abs. 1 GmbHG zur Sachgründung, die besagt:

Ist die Gesellschaft nicht ordnungsgemäß errichtet und angemeldet, so hat das Gericht die Eintragung abzulehnen. Dies gilt auch, wenn Sacheinlagen nicht unwesentlich überbewertet worden sind. [nachträglich hervorgehoben]

Nach Anmeldung einer Sachkapitalerhöhung zum Handelsregister hat das Registergericht entsprechend die Werthaltigkeit der Einlage zu prüfen. Es kann dann bei Zweifeln an der Werthaltigkeit Nachweise anfordern, die einem Sachgründungsbericht in etwa entsprechen und eigene Nachforschungen anstellen, etwa Gutachten beauftragen etc. Als Konsequenz aus dieser Situation empfiehlt es sich in der Regel, mit der Anmeldung möglichst klare und nachvollziehbare Unterlagen zur Werthaltigkeit der Einlage vorzulegen.

Beispiele möglicher Sacheinlagen:

  • Eigentum an Sachen, grundstücksgleiche Rechte
  • obligatorische Gebrauchsrechte an Sachen/ Grundstücken
  • (werthaltige) Forderungen
  • Patent-, Gebrauchsmuster-, Geschmacksmuster-, Marken- und Urheberrechte
  • Anteile an anderen Gesellschaften (z.B. Aktien)
  • Übernahme einer Gesellschaftsschuld
  • Unternehmen und Unternehmensteile

In jedem Fall ist jeweils gesondert zu prüfen, ob tatsächlich eine Sacheinlage möglich und ob und wie diese zu bewerten ist.

ACHTUNG: Gefahr der Differenzhaftung - Wertdokumentation wichtig!

Wird im Rahmen einer Sachkapitalerhöhung eine eineglegte Sache zu hoch bewertet (Überbewertung), so trifft den Übernehmer der Geschäftsanteile die Differenzhaftung des § 9 GmbHG. Der Übernehmer hat dann die Darlegungs- und Beweislast für die Erfüllung seiner Einlagepflicht und dafür, dass der Wert der eingelegten Sache dem festgesetzten Wert entsprach. Diese Darlegung kann unter Umstände viele Jahre nach Umsetzung der Sachkapitalerhöhung erforderlich werden, weshalb es sehr sinnvoll ist, bei Durchführung einer Sachkapitalerhöhung diese sehr detailliert zu bewerten und zu den eingelegten Sachen Wertgutachten oder zumindest gut nachvollziehbare Wertdokumentationen vorzuhalten.

Wird eine offene Einlageforderung wegen Überbewertung bei einer Sachkapitalerhöhung festgestellt, so droht für die Mitgesellschafter die Außenhaftung nach § 24 GmbHG.