Übertragung/ Abtretung Geschäftsanteile
Die Übertragung von Geschäftsanteilen an Dritten bedarf der notariellen Beurkundung, § 15 III GmbHG. Sie ist jedem Gesellschafter jederzeit möglich, sofern nicht in der Satzung Beschränkungen zur Übertragbarkeit von Geschäftsanteilen vereinbart wurden.
Bei Gesellschaften mit wenigen Gesellschaftern (sogenannten personalistisch strukturierten GmbHs im Gegensatz zu sogenannen Publikumsgesellschaften) wird, sofern die Satzung bei Gesellschaftsgründung erörtert wird, häufig ein Zustimmungserfordernis für die Übertragung von Geschäftsanteilen an Dritte vereinbart. Entsprechende Satzungsbestimmungen sind - sofern sie zulässig vereinbart wurden - bei der Übertragung von Geschäftsanteilen zu beachten.