Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital

Als Sonderregelung ermöglicht § 55a GmbHG eine Durchführung einer Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital.

Dazu muss in der Satzung der Gesellschaft eine entsprechende Regelung vorgesehen sein, die das Ob und Wie der entsprechenden Kapitalerhöhung vorgeben kann.

Liegt eine entsprechende Satzungsregelung vor, befreit diese von dem Erfordernis eines notariell beurkundeten Kapitalerhöhungsbeschluss. Der Geschäftsführer muss dann die entsprechend der Satzungsregelung beschlossene Kapitalerhöhung lediglich noch über den Notar zum handelsregister anmelden.

Ist beispielsweise bei Gründung einer GmbH bereits vorgesehen, dass künftig Kapitalerhöhungen vorgenommen werden, so ist die Aufnahme einer Regelung zum genehmigten Kapital insbesondere aus Gründen der Kostenersparnis sinnvoll.

Tyoische Anwendungsfelder eines genehmigten Kapitals sind Mitarbeiterbeteiligungen und die Ermöglichung einer zügigen und einfachen Aufnahme von Investoren in die Gesellschaft.