OLG München, 23.01.2012 - 31 Wx 457/11: genehmigtes Kapital, Bezugsrechtsausschluss per Satzung durch GF

Eine GmbH hatte bei dem Handelsregister  beim AG München eine Satzungsänderung verlangt.

In die Satzung sollte eine Regelung zu einem Genehmigten Kapital im Sinne des § 55a GmbHG eingefügt werden. Teil der angemeldeten Zusatzregelung war, dass dem Geschäftsführer das Recht zugersprochen werden sollte, die Mitgesellschafter im Rahmen von Kapitalerhöhungen aus einem Genehmigten Kapital vom Bezug auszuschließen.

Das Register verweigerte die Eintragung mit einer Verfügung, ein Bezugsrechtsausschluss sei so nicht vereinbar.

Das OLG hat auf die hiergegen eingelegte Beschwerde entschieden, dass die angemeldete Regelung wie vorgelegt einzutragen ist.

Jedenfalls wenn - wie vorliegend - der Bezugsrechtsausschluss selbst wie auch seine Voraussetzungen von den Gesellschaftern allstimmig beschlossen und in der Ermächtigung hinreichend beschrieben sind, kann dieser unproblematisch vereinbart werden. Eine Verletzung der Rechte von Minderheitsgesellschaftern ist dann nicht von vornherein zu besorgen.

In anderen Fällen ist zu prüfen, ob die Bestimmung des § 255 Abs. 2 AktG analog anzuwenden ist. Dann mag es darauf ankommen, zu welchem Zeitpunkt die sachliche Rechtfertigung des Bezugsrechtsausschlusses erfüllt sein muss. Hier kann auf den Zeitpunkt der Ermächtigung hierzu oder den Zeitpunkt ihrer Ausübung abgestellt werden. Eine  Festlegung hierzu musste durch das OLG nicht erfolgen.