OLG Hamm, 09.03.2017, 22 W 175/16: Pflicht GF zur Handelsregisteranmeldung trotz Insolvenz-Eröffnung

Der Geschäftsführer einer UG (haftungsbeschränkt) [für die im Wesentlichen die Regelungen zur GmbH gelten] hatte nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu der Gesellschaft Änderungen zu der Geschäftsanschrift und den Vertretungsverhältnissen der Gesellschaft vorgenommen.

Derartige Änderungen sind durch den Geschäftsführer nach §§ 13 Abs. 3, 78 GmbHG i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 31 Abs. 1 HGB, 8 Abs. 4 Nr. 1, 39 Abs, 1 GmbHG zum Handelsregister anzumelden.

Der Geschäftsführer unterließ die Handelsregisteranmeldung mit Hinweis auf die eingetretene Insolvenzeröffnung.

Das OLG hat in seinem Beschluss festgestellt, dass die Anmeldepflichten des Geschäftsführers durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht wegfallen. Die rechtliche Einbindung des Geschäftsführers in die Geschäfte der GmbH sei durch die Insolvenzeröffnung lediglich hinsichtlich des dem Insolvenzbeschlag unterliegenden  vermögens entfallen.

Die weiteren Rechte und Pflichten des Geschäftsführers bestehen fort, insbesonder die dem Gläubigerschutz dienenden Anmeldepflichten.