Gründung GmbH mit Vollmacht - Bevollmächtigter Gründungsvertreter

Ist es einem oder mehreren Gesellschaftern nicht möglich, an der Beurkundung der Gründung einer GmbH persönlich teilzunehmen, kann bei der Beurkundung des Gründungsprotokolls eine Vertretung durch einen Dritten vereinbart werden.

Die Bevollmächtigung hat ihrerseits mit einer notariell errichteten oder beglaubigten Vollmacht zu erfolgen, § 2 Abs. 2 GmbHG. Das bedeutet, dass die Vollmacht entweder notariell beurkundet oder beglaubigt sein muss, damit sie formwirksam erteilt wurde.

Üblicherweise wird eine entsprechende Vollmacht bei einem deutschen Notar erklärt. Im Ausland kann eine Vollmacht durch einen deutschen Konsul, § 10 Abs. 2 KonsG, oder - je nach Land und eventuell geltenden Sonderbestimmungen - auch durch einen dort ansässigen Notar beglaubigt werden, wobei bei Einbindung ausländischer Notare je nach Gesamtrechtslage eine Legislation ergänzend erforderlich sein kann (Apostille etc.).

Inhaltlich muss aus der Vollmacht deutlich hervorgehen, dass der Bevollmächtigte zu der exakt vorgesehenen Gründung und einer entsprechenden Verpflichtung des Vollmachtgebers ausdrücklich bevollmächtigt wird. Einfach ist hier die Erteilung einer sogenannten Generalvollmacht, die dann zwar das vorgesehene Geschäft auf jeden Fall abdeckt, für den Vertretenen aber ein nicht ansatzweise eingrenzbares Risiko nicht absehbarer eventueller weiterer Verpflichtungen birgt. Es spricht so sehr viel dafür, die Vollmacht inhaltlich möglichst strikt auf den jeweiligen Vertretungsvorgang einzugrenzen.

Eine sinnvolle Regelung ist innerhalb der Vollmacht gelegentlich eine Befreiung des Bevollmächtigten von den Vorgaben des § 181 BGB. Dies ist insbesonder zwingend, wenn der Bevollmächtigte mehrere Vollmachtgeber in dem Vertretungsvorgang vertreten soll oder selber für sich eine Erklärung abgeben wird. Wird eine Befreiung von den Vorgaben des § 181 BGB nicht vereinbart, so kann/ darf der Vertreter keine Rechtsgeschäfte im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten vornehmen, was dazu führen könnte, dass die zur Gründung der GmbH erforderlichen Erklärungen durch den Vertreter nicht wirksam abgegeben werden können.

Wird ein Gesellschafter durch einen Dritten bei einer Gründung vertreten und liegt dem keine formrichtige Vollmacht zugrunde, so hat der Dritte zunächst als sogenannter Vertreter ohne Vertretungsmacht agiert, § 179 BGB. Sollte die GmbH mit 2 oder mehr Gesellschaftern gegründet worden sein, kann die formnichtige Erklärung des vollmachtlosen Vertreters durch den an sich Vertretenen im Nachhinein - und nur in der Form des § 2 Abs. 2 GmbHG, siehe oben - genehmigt werden, sodass die ursprünglich gewünschte Situation herbei geführt wird. Bei einer Ein-Personen-Gründung hat der Vertretene alleinige Gesellschafter diese Möglichkeit nicht, die Gründung ist dann gemäß § 180 S. 1 BGB unheilbar nichtig. Der 1-Personen-Gründer kann die Gründung in diesem Fall noch einmal vornehmen oder das Gründungsgeschäft nach § 141 BGB bestätigen, vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 03.02.2015 - 8 W 49/15.