BGH, 13.02.2006, II ZR 200/04: Grob fehlerhafte Ladung bedeutet Nichtigkeit aller Beschlüsse

Einer von 2 Gesllschaftern einer GmbH lud seinen Mitgesellschafter am Abend eines Tages per E-Mail für den Folgetag zu einer Gesellschafterversammlung. Auf dieser Versammlung sollte der Mitgesellschafter as Geschäftsführer abberufen werden.

In der Satzung der GmbH war bestimmt, dass die Ladung ordnungsgemäß im Sinne des GmbHG zu erfolgen hat.

Der BGH stellte hierzu fest, dass "mangels abweichender Regelungen im Gesellschaftsvertrag der Gemeinschuldnerin, der in § 7 Nr. 2 nur die "ordnungsgemäße" Ladung voraussetzt und damit auf die gesetzlichen Vorschriften (§ 51 GmbHG) verweist, hatte die Ladung des Klägers durch eingeschriebenen, unterschriebenen Brief (Sen.Urt. v. 17. Oktober 1988 - II ZR 18/88, ZIP 1989, 634, 636) zu erfolgen (§ 51 Abs. 1 Satz 1 GmbHG), war mit einer Frist von einer Woche zu bewirken (§ 51 Abs. 1 Satz 2 GmbHG; BGHZ 100, 264, 265 ff.) und die Tagesordnung musste dem Kläger gemäß § 51 Abs. 3 GmbHG - ebenfalls durch eingeschrie-benen Brief - mindestens drei Tage vor der Gesellschafterversammlung mitgeteilt werden."

"Die Ladung des Klägers am Vorabend des 27. November 2001 um 20.37 Uhr per E-Mail ohne Unterschrift erfüllt nicht die gesetzlichen Mindestanforderungen, die an die ordnungsgemäße Einberufung einer Gesellschafterversammlung zu stellen sind", so der BGH.

Die auf der Gesellschafterversammlung gefassten Beschlüüsse sind angesichts der gegebenen Ladungsmängel nchtig.