BGH, 19.11.2019, II ZR 233/18: GmbH-Gläubiger - Schulden bei GmbH-Gesellschafter einfordern bei Liquidation

Der Kläger hat gegen die beklagte GmbH einen Werklohnanspruch geltend gemacht. Eine Ausgleich erfolgte nicht und die GmbH wurde liquidiert.

Der als Liquidator der GmbH eingesetzte Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF) der GmbH hat die Forderung des Klägers nicht berücksichtigt. Stattdessen hat er sich für seine vermeintlichen Liquidatorentätigkeiten trotz Insolvenzreife der GmbH eine Vergütung ausgezahlt.

Mit seiner Klage hat der Kläger den GGF der GmbH verklagt. Geltend gemacht hat er den Werklohnanspruch direkt gegenüber dem GGF unter Verweis auf die Bestimmungen der § 823 Abs. 2 BGB iVm § 73 GmbHG. Nach Abs. 3 letzterer Vorschrift haftet der Liquidator persönlich auf die verteilten Beträge.

Im späteren Verlauf hat der Kläger die Klage ergänzend auf § 823 Abs. 2 BGB iVm § 64 Abs. 1 GmbHG gestützt.

Der BGH hat dazu entschieden, dass dem Kläger die geltend gemachten Ansprüche gegenüber dem GGF nicht zustehen und die Klage abgewiesen.

Das Gericht führte aus, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zwischen dem Erstattungsanspruch der Gesellschaft nach § 64 Satz1 GmbHG und der Insolvenzverschleppungshaftung gegenüber Gläubigern der Gesellschaft nach § 15aA bs.1 InsO i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB zu unterscheiden ist.

"Die vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung der Insolvenzantragspflicht führt zu einer deliktischen Haftung des Geschäftsführers gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft, die auf den Ersatz des Schadens gerichtet ist, der ihnen durch die verspätete oder unterlassene Stellung des Insolvenzantrags entstanden ist. [...] Demgegenüber handelt es sich bei §64 Satz1 GmbHG nicht um einen Deliktstatbestand, sondern um eine eigenständige Anspruchsgrundlage bzw. einen "Ersatzanspruch eigener Art", der der Erhaltung der verteilungsfähigen Vermögensmasse der insolvenzreifen Gesellschaft im Interesse der Gesamtheit ihrer Gläubiger dient und eine zu ihrem Nachteil gehende, bevorzugte Befriedigung einzelner Gläubiger verhindern soll [...]."

Auch der Anspruch nach § 73 Abs. 3 GmbHG ist zunächst nicht einem Gläubiger der GmbH, sondern der GmbH selber eröffnet. Ist die GmbH allerdings aus dem Register gelöscht und handelt es sich bei dem sich auf die Vorschrift beziehenden Gläubiger um den alleine verbliebenen letzten nicht berücksichtigten Gläubiger, kann ausnahmsweise ein eigenes Verfolgungsrecht dieses Gläubigers bestehen, Analogie zu §§ 268 Abs. 2, 93 Abs. 5 AktG.