BGH, 27.9.2016, II ZR 299/15: Einwurfeinschreiben zulässiges Zustellungsmittel bei GmbH

In seinem Urteil erkennt der BGH eine Zustellung per Einwurfeinschreiben als zulässige Zustellungsmethode im Sinne einer Einschreibenzustellung nach GmbHG an. In dem zu entscheidenden Fall wurde eine Zustellung nach § 21 Abs. 1 Satz 2 GmbHG wirksam per Einwurfeinschreiben vorgenommen.

Der BGH erkennt bei recht umfangreicher Prüfung keinen Grund, weshalb eine Versendung per Einwurfeinschreiben nicht als Versendung per Einschreiben im Sinne des GmbHG verstanden werden sollte. Er führt in dem Urteil zur Zustellung  per Übergabeeinschreiben und deren Risiken aus:

Bei einem Übergabe-Einschreiben erhält der Empfänger oder ein sonstiger Empfangsberechtigter die Sendung nur gegen Unterschrift ausgehändigt. Wird der Empfänger und auch ein sonstiger Empfangsberechtigter nicht angetroffen, hält die Deutsche Post AG nach ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Sendung innerhalb einer Frist von sieben Werktagen (einschl. Samstage), beginnend mit dem Tag, der auf die versuchte Erstablieferung folgt, zur Abholung bereit. Um die Abholung sicherzustellen, wird ein Benachrichtigungsschein in den Briefkasten des Empfängers eingelegt. Dieser Schein unterrichtet den Empfänger, dass für ihn eine Einschreibesendung bei der Post zur Abholung bereitliegt. Holt der Empfänger das Einschreiben nicht innerhalb der Frist ab, ist es nicht i.S.d. § 130 BGB zugegangen. Der Zugang des Benachrichtigungsscheins ersetzt den Zugang des Einschreibebriefs nicht (st. Rspr.; BGH v. 11.7.2007 – XII ZR 164/03, NJW-RR 2007, 1567, Rz. 20; v. 26.11.1997 – VIII ZR 22/97, BGHZ 137, 205 [208]; v. 17.4.1996 – IV ZR 202/95, ZIP 1996, 878 [879]; v. 20.10.1983 – III ZR 42/83, VersR 1984, 45; v. 18.12.1970 – IV ZR 52/69, VersR 1971, 262). Den Empfänger kann lediglich im Einzelfall eine Obliegenheit treffen, dafür zu sorgen, dass ihn derartige Postsendungen erreichen. Tut er das nicht, kann er sich möglicherweise nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht darauf berufen, dass ihm die Sendung nicht zugegangen ist (BGH v. 11.7.2007 – XII ZR 164/03, NJW-RR 2007, 1567, Rz. 20 f.; v. 26.11.1997 – VIII ZR 22/97, BGHZ 137, 205 [208 f.]; v. 17.4.1996 – IV ZR 202/95, ZIP 1996, 878 [879]).

Bei einem Übergabe-Einschreiben besteht damit das Risiko, dass der Zugang nicht bewirkt werden kann, weil der Empfänger die Sendung trotz Benachrichtigung nicht abholt. Der Empfänger muss sich auch nicht stets gemäß § 242 BGB so behandeln lassen, als ob ihm die Erklärung zugegangen wäre.