OLG Hamm, 02.09.2016, I-27 W 63/16: Ausnahme vom Sperrjahr bei Vermögenslosigkeit

Das OLG Hamm hat in seinem inzwischen rechtskräftigen Urteil entschieden, dass bei der Liquidation einer GmbH von der Einhaltung des Sperrjahres ausnahmsweise abgesehen werden kann, wenn kein verteilungsfähiges Vermögen der Gesellschaft mehr vorhanden ist. Zum Nachweis der Vermögenslosigkeit der Gesellschaft genügt im Allgemeinen die mit der Anmeldung des Erlöschens der Firma verbundene Versicherung des Liquidators, nötigenfalls i.V.m. einer näheren Darlegung der tatsächlichen Verhältnisse. Die Nichtvorlage einer Liquidationsschlussbilanz begründet jedenfalls dann keine Zweifel an der Richtigkeit der Versicherung, wenn die Gesellschafter auf deren Erstellung (konkludent) verzichtet haben.