OLG Stuttgart, Beschluss 13.07.2011, 8 W 252/11: Handelsregister muss lediglich pruefen, ob Bareinlage zur Hälfte erbracht ist

Das OLG Stuttgart hat in einem Verfahren zur EIntragung einer GmbH in das Handelsregister eine aus dem Gesetz klar erkennbare Wertung der Rechtspraxis bestätigt. 

Eine GmbH war zur Eintragung bei dem Handelsregister des Amtsgericht Stuttgart angemeldet worden. In der Satzung der GmbH war zum Stammkapital angegeben: Das Stammkapital ist in bar in voller Höhe zu erbringen.

Tatsächlich hat der Geschäftsführer mit der Anmeldung mitgeteilt, dass das Stammkapital zur Hälfte eingezahlt ist und der Gesellschaft uneingeschränkt zur Verfügung steht.

Das Amtsgericht hat daraufhin eine Anpassung der Satzung auf Einzahlungspflicht lediglich des hälftigen Stammkapitals - was auch eine zulässige Formulierungsoption ist - gefordert.

Hierzu führte das OLG aus:

Nach § 7 Abs. 2 GmbHG darf die Anmeldung erst erfolgen, wenn auf jeden Geschäftsanteil ein Viertel des Nennbetrags eingezahlt ist. Insgesamt muss auf das Stammkapital mindestens soviel eingezahlt sein, dass die Hälfte des Mindeststammkapitals gem. § 5 Abs. 1 GmbHG (25.000 EUR) erreicht ist. Nach § 8 Abs. 2 GmbHG ist in der Anmeldung die Versicherung abzugeben, dass die in § 7 Abs. 2 GmbHG bezeichneten Leistungen auf die Geschäftsanteile bewirkt sind und dass der Gegenstand der Leistungen sich endgültig in der freien Verfügung der Geschäftsführer befindet.

Es folgerte daraus nachvollziehbar und mit der allgemeinen Praxis, dass das Gericht lediglich und ausschließlich die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zu überprüfen hat.

GRUND der Vorgehensweise des Anmelders: Wenn in der Satzung bei Anmeldung die Volleinzahlung verlangt wird, entsteht mit diesem Zeitpunkt der Zahlungsanspruch der Gesellschaft gegen den Gesellschafter auf Leistung der Stammeinlage in voller Höhe, also über die tatsächlich geleistete hälftige Stammeinlage hinaus um den offenen Differenzbetrag. Dieser Anspruch unterliegt einer 10jährigen Verjährung. Sollte die Gesellschaft sehr hypothetisch nach mehr als 10 Jahren nach Gründung in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten, wäre damit die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Gesellschafters auf die noch offene Stammeinlage durch Berufung auf die Verjährung zu verhindern.