Crowdinvesting/ Crowfunding/ Schwarmfinanzierung - Finanzierung über Crowdinvesting-Portale

Zur Ermöglichung der Finanzierung von Unternehmen - ob mittelständisches Familienunternehmen oder StartUp - und Projekten sprechen die Gründer und Unternehmer heute in der Regel über ihre jeweiligen Netzwerke Investoren - Family Offices, Business Angels etc. - an. Die Investitionen werden dann über einen gechlossenen, von der "Öffentlichkeit" so in der Regel nicht wahrgenommenen Kreis an Beteiligten umgesetzt. Gesucht und gefunden werden dabei Investoren, die dem Unternehmen zwischen EUR 100.000 und nicht selten bis zu einigen Millionen Euro zur Verfügung stellen.

Über das so genannte Crowdinvesting - deutsch "Schwarmfinanzierung" - besteht die Möglichkeit, ohne Zugehörigeit zu den jeweiligen Netzwerken und mit zum Teil wesentlich niedrigeren Beträgen in entsprechende StartUps und Projekte zu investieren. In den letzten Jahren, bis zum 01.06.2016, sollen nach einer Antwort der Deutschen Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen über deutsche Crowdinvesting-Portale 405 Finanzierungen angeboten worden sein. Es sollen so über EUR 110 Mio. vermittelt werden können (BT-Drs. 18/11888). 86% der Anleger, die über Crowdinvesting-Portale investiert hätten, hätten weniger als EUR 1.000,00 in ein Projekt investiert. 

Bei einem Crowdinvesting zeichnet  der Investor in der Regel zunächst ein partiarisches Nachrangdarlehen oder eine Unternehmensanleihe. In weiteren Schritten kann es vorkommen, dass das Unternehmen Anteile im Tausch gegen die Darlehensforderug anbietet.

Crowdinvesting-Plattformen sind durch das Kleinanlegerschutzgesetz im Vermögensanlagegesetz besonders bedacht und bieten eine durch den Gesetzgeber privilegierte Form der Unternehmensfinanzierung, vgl. § 2a VermAnlG.

Diese Sonderfinanzierungsmöglichkeit unterliegt zahlreichen Vorgaben: Der Verkaufspreis sämtlicher angebotener Vermögensanlagen desselben Emittenten darf EUR 2,5 Millionen nicht übersteigen, § 2a Abs. 1 VermAnlG. Sie ist nur auf Vermögensanlagen anwendbar, die ausschließlich im Wege der Anlageberatung oder Anlagevermittlung über eine Internet-Dienstleistungsplattform vermittelt werden. Diese Plattform ist durch Gesetz oder Verordnung verpflichtet, zu prüfen, ob der Gesamtbetrag der Vermögensanlagen desselben Emittenten, die von einem Anleger erworben werden können, der keine Kapitalgesellschaft ist, folgende Beträge nicht übersteigt, § 2a Abs. 3 VermAnlG:

  1. 1 000 Euro,
  2. 10 000 Euro, sofern der jeweilige Anleger nach einer von ihm zu erteilenden Selbstauskunft über ein frei verfügbares Vermögen in Form von Bankguthaben und Finanzinstrumenten von mindestens 100 000 Euro verfügt, oder
  3. den zweifachen Betrag des durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommens des jeweiligen Anlegers nach einer von ihm zu erteilenden Selbstauskunft, höchstens jedoch 10 000 Euro.

Die privegierende Sonderregelung des § 2a VermAnlG kann nicht in Anspruch genommen werden, solange eine Vermögensanlage des Emittenten nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 VermAnlG öffentlich angeboten wird oder eine auf diese Weise angebotene Vermögensanlage des Emittenten nicht vollständig getilgt ist, § 2a Abs. 4 VermAnlG.

Zum Betrieb einer Crowdinvesting-Plattform bedarf es einer gesonderten Genehmigung. Als Finanzanlagevermittler unterliegt eine Internet-Crowdfunding-Plattform nach § 34f Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GewO den Regelungen der Finanzanlagenvermittlungsverordnung - FinVermV.

Die Entgegennahme von Investorengelder durch die Internetplattform zur Weiterleitung an die jeweiligen Unternehmen kann zudem als Finanztransfergeschäft einer Erlaubnispflicht gemäß Gesetz über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten (ZAG 2018) unterliegen.