Convertible Loan - Wandeldarlehen

Das Wandeldarlehen - in der moderneren Bezeichnung "convertible loan" - ist ein in der Unternehmensfinanzierung gerade von Wachstumsunternehmen/ StartUps häufig eingesetztes Instrument. So baut beispielsweise die gesamte SEED-Finanzierung des auf die Finanzierung von StartUps spezialisierten High-Tech Gründerfonds auf der Vereinbarung von Wandeldarlehen auf.

Ein Wandeldarlehen kann je nach Erfordernis im Einzelfall sehr unterschiedlich aufgebaut sein. Allen Wandeldarlehen zu eigen ist ein in dem Darlehen vereinbarter Mechanismus, nach dem der Darlehensgeber einen Darlehensbetrag  zur Verfügung stellt und als Rückzahlung Geschäftsanteile an einer GmbH (oder Aktien einer AG), in der Regel an der darlehensnehmenden GmbH, erhält.

Die Wandlung wird gelegentlich als Option vereinbart, daneben besteht die Möglichkeit, Voraussetzungen zu formulieren, unter denen die  Darlehensrückzahlungen in Geld und andere, unter denen die Rückführung  durch Übertragung entsprechender Geschäftsanteile zu erfolgen hat. Es sind zahlreiche Gestaltungen der Darlehensmechanik denkbar, die dann jeweils im Detail fomuliert und hinsichtlich der vorgesehenen Mechanismen zu prüfen sind.

 

Der Abschluss eines Darlehensvertrags ist in der Regel formfrei möglich. Teil der Regelungen eines Wandeldarlehens ist nun - abweichend zu einem üblichen Darlehensvertrag - die Übertragung von Geschäftsanteilen einer GmbH.

Für die Übertragung  von Geschäftsanteilen einer GmbH sind in den §§ 53 Abs. 2 und 55 Abs. 1 Vorgaben formuliert, die die Einbindung eines Notars erforderlich machen:

  • Ein Beschluss der Gesellschafter einer GmbH über eine Kapitalerhöhung hat eine Satzungsänderung zur Folge und ist so notariell zu beurkunden.
  • Ebenso bedarf die Übernahmeerklärung des die bei der Kapitalerhöhung entstehenden neuen Anteile übernehmenden  Übernehmers der notariellen Aufnahme/ Beglaubigung.

Bei der Vereinbarung von Wandeldarlehen  ergibt sich aus diesen Formvorgaben die zentrale Erfordernis, sehr genau zu überprüfen, ob im jeweiligen Einzelfall eine notarielle Form gewählt werden muss.