BGH, 19.10.2017, III ZR 565/16: Aufklärungspflicht bei Anlage-Vermittlungsprovisionen von über 15 %

In seinem Urteil hat der BGH wie folgt entschieden:

Anlagevermittler und Anlageberater haben den Erwerber einer von ihnen ver-mittelten Kapitalanlage unaufgefordert über Vertriebsprovisionen aufzuklären, wenn diese eine Größenordnung von 15 % des von den Anlegern einzubrin-genden Kapitals überschreiten. In die Berechnung der Vertriebsprovisionen ist ein auf das Beteiligungskapital zu zahlendes Agio einzubeziehen [...].