BGH, 29.06.2010,1 StR 245/09 "Falk": Betrug durch Falschangaben bei Aktienverkauf, Gewinnabschöpfung

Nach der Feststellung des Gerichts veranlasste  der Hauptangeklagte, um potentielle Käufer der Aktien des Unternehmens über die tatsächliche wirtschaftliche Situation der X AG zu täuschen, in der zweiten Hälfte des Jahres 2000 die Manipulierung der Umsatz- und Ertragszahlen der I. AG für die ersten neun Monate des Geschäftsjahres.

Aufgrund der manipulierten Zahlen wurde die X AG am 30.01.2001 zu einem Kaufpreis der den tatsächlichen Wert des Unternehmens um mindestens EUR 30 Millionen überstieg, an die Y PLC veräußert.

Da die für die Annahme eines vollendeten Betrugs  erforderliche sichere Feststellung, ob die PLC tatsächlich einen zu hohen Preis gezahlt hatte, wegen Bewertungskomplikationen durch das Gericht nicht getroffen werden konnte, wurde eine Verurteilung jedenfalls wegen versuchtem Betrug ausgesprochen. Aus Sicht des Gericht  waren saldierungsfähige Barwerte für die nach dem Kaufvertrag zu tauschenden Aktien nicht hinreichend sicher bestimmbar.

In dem Urteil hat der 1. Strafsenat des BGH die Praxis der Vermögensabschöpfung weiter verschärft. Der Verfall wird als Instrument der schrankenlosen Vermögensabschöpfung ausgeweitet. Obwohl nur ein versuchter Betrug vorlag, bestimmte  der BGH den gesamten Kaufpreis als Verfallsbetrag.