BGH, 31.05.2016, XI ZR 370/15: Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage der Anleiheschuldnerin bei Sanierungsbemühungen kein wichtiger Kündigungsgrund

In den Anleihebedingungen einer Immobiliengesellschaft war keine explizite Bestimmung zu den Gründe, aus denen die Anleihe fristlos gekündigt werden darf, vorgesehen.

Der BGH hatte dazu zu entscheiden, ob eine Veschlechterung der wirtschaftlichen Situation bereits ein fristloses Kündigungsrecht nach § 314 BGB gewährt.

Zu dem gegebenen Einzelfall - "Pfleiderer"-Urteil - hat er wie folgt geurteilt:

Dem Gläubiger einer Anleihe steht trotz Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage der Schuldnerin kein Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund nach §314 BGB zu, wenn die Schuldnerin zum Zeitpunkt der Kündigungserklärung bereits Sanierungsbemühungen nach dem Schuldverschreibungsgesetz von 1899 beabsichtigt und zeitnah entfaltet hat.