NEUORDNUNG WESENTLICHER FINANZIERUNGSREGULARIEN: Gesetzgeber stellt Mittelstandsfinanzierung vor große Herausforderungen [30.07./ 12.11.2014]

Katastrophen gehören zum Leben, genau so wie schwarze Schafe und mehr oder weniger gute Tage.

Zu welcher Gruppe der Ereignisse die PROKON-Insolvenz zuzuordnen ist, ist nicht relevant.

Es bleibt abzuwarten, wie sich die Folgen der Reaktion des Gesetzgebers auf diese Insolvenz in der Wirtschaft niederschlagen werden.

Der Gesetzgeber hat sich eben in Reaktion auf Prokon den immens wichtigen Bereich der bankunabhängigen Mittelstandfinanzierung vorgenommen. 

Dem guten Willen entsprechend mit dem Namen "Kleinanlegerschutzgesetz" existiert ein Referentenentwurf der Bundesregierung mit Stand 28.07.2014.

Es ist vorgesehen, dass das entsprechende Gesetz nach der Sommerpause 2014 im Kabinett beschlossen wird; anschließend wird das Gesetzgebungsverfahren durchlaufen.

Inhaltlich soll - und voraussichtlich wird - sich dann sehr vieles ändern, u.a.:

  • Partiarische Darlehen und Nachrangdarlehen werden künftig durch das Vermögensanlagengesetz reguliert.
  • Ausnahmen zur Prospektpflicht von Vermögensanlagen bestehen hinsichtlich sogenannten "Crowdfinancing-Plattformen", sofern die einzelnen Anlagen maximal EUR 10.000 und der Gesamteinwerbebetrag EUR 1 Mio. nicht überschreitet, § 2 II VermAG, und weitere Voraussetzung zu dem Instrument und der Plattform erfüllt sind.

Der Gesetzgeber scheint in erheblichem Umfang von einem künftigen Profitieren des Mittelstands von dem sogenannten Crowdfinancing auszugehen. Es bleibt abzuwarten, ob diese Finanzierungsmethode künftig nach Beschneidung bisheriger Finanzierungsinstrumente auch bei dem nicht technikbasierten Mittelstand zum Einsatz gelangen wird.

Nach § 32 X VermAG n.F. soll für eine Übergangsphase folgendes gelten:

Auf Vermögensanlagen im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 3, 4 und 7 [Anmerkung: das sind partiarische Darlehen, Nachrangdarlehen und sonstige Anlagen] in der ab dem (Datum des Inkrafttretens) geltenden Fassung, die vor dem (Datum des Inkrafttretens) öffentlich angeboten wurden, ist dieses Gesetz ab dem 1. Juli 2015 anzuwenden.

Nach einer Meldung von SPON am 12.11.2014 wurde an diesem Tag der Entwurf des Kleinanlegerschutzgesetzes durch die Bundesregierung gebilligt. Mangels einer derzeit für eine Abstimmung im Bundestag nennenswerten Opposition scheint es recht wahrscheinlich, dass das Gesetz in der gebilligten Fassung auch erlassen wird.

 

Sollten Sie Fragen zu den anstehenden Entwicklungen und zu möglichen Handlungserfordernissen sowie generell zu der Gestaltung einer anstehenden Finanzierung haben, können Sie uns dazu gerne ansprechen. Mehr dazu HIER..