OLG Düsseldorf, 20.12.2017, 12 U 16/17: insolvenzschädlich formulierter Rangrücktritt in AGB unwirksame Regelung

Auf die Berufung des klagenden Insolvenzverwalters in der Sache LG Düsseldorf, Urteil vom 24.03.2019, 12 U 16/17, hat das OLG Düsseldorf die Entscheidung des Landgerichts im Wesentlichen bestätigt.

Unter Ziffer II.1.2. seines Urteils führt das Gericht aus:

Die formularmäßige Regelung in § 10 S. 1 bis S. 4 DB [Darlehensbestimmungen] hält, soweit sich daraus eine vorinsolvenzliche Durchsetzungssperre ergeben soll, einer Kontrolle anhand der §§ 305 ff. BGB nicht stand, weil die Regelung überraschend (§ 305c Abs. 1 BGB) und zudem intransparent ist (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB) sowie den Vertragspartner des Verwenders unangemessen benachteiligt (§ 307 Abs. 1 S. 1 BGB).

Das OLG hat gegen das Urteil keine Revision zugelassen. Die durch den klagenden Insolvenzverwalter hiergegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wurde durch den BGH mit Beschluss vom 11.04.2019, IX ZR 10/18, als unbegründet zurückgewiesen.