VG FFM, 13.06.2014, 7L 1262/14.F: Anbieter von Nachrangdarlehen mit klar kommuniziertem Produkt betreibt kein Einlagengeschäft

Das VG hat entschieden, dass ein Anbieter von Nachrangdarlehen in der Regel dann kein Einlagengeschäft im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 KWG betreibt, wenn nach objektiven Kriterien der Charakter eines Nachrangdarlehens klar erkennbar ist.

In dem angesprochenen Verfahren war in dem Vertrag und im Rahmen begleitender Werbe- und Exposé-Aussagen deutlich kommuniziert worden, dass

  • ein Darlehen an das Unternehmen gegeben wird,
  • das Risiko der Rückzahlung des Darlehens an das wirtschaftliche Risiko des Unternehmens gekoppelt ist, also die Rückzahlung des Darlehens in engem Zusammenhang mit dem wirtschaftlichen Unternehmensrisiko steht und
  • der Darlehensgeber mit dem vollständigen Verlust seiner Anlage rechnen muss.

Die Vertragsunterlagen nahmen insbesondere darauf Bezug, dass eine Rückzahlung dann nicht erfolgen kann, wenn die Vornahme der Rückzahlung die Insolvenz des Unternehmens zur Folge hätte.

Nur ausnahmsweise, wenn aufgrund von Werbeaussagen ein Verbraucher zwingend annehmen muss, er erhalte seine geleistete Einlage auf jeden Fall zurück gezahlt, kann in Einzelfällen auf die subjektive Darlehensgeberperspektive abgestellt werden.

Die Bafin hatte die Anlage als Einlagengeschäft klassifiziert. Dies hat das VG als rechtswidrig befunden und die Abwicklungsanordnung der Bafin aufgehoben.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.